§ 24 Zuschläge oder Abschläge aufgrund eines Versorgungsausgleichs
(1) 1Die Übertragung von Anrechten auf Grund einer internen Teilung führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. 2Der Übertragung von Anrechten steht die Wiederauffüllung geminderter Anrechte gleich.
(2) Die Übertragung von Anrechten zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag von der Steigerungszahl.
(3) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl, der sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Wiederauffüllung eines geminderten Anrechts ergibt, wird bei Renten wegen Erwerbsminderung nur berücksichtigt, wenn die Beiträge bis zu dem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem eine Steigerungszahl für freiwillige Beiträge zu ermitteln ist.
(5) Der Zuschlag zur Steigerungszahl oder der Abschlag von der Steigerungszahl wird bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht ermittelt, indem der Monatsbetrag des begründeten Anrechts durch den allgemeinen Rentenwert beziehungsweise den allgemeinen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird.
Frühere Fassungen von § 24 ALG
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interne Verweise§ 72 ALG Wiederauffüllung geminderter Anrechte (vom 01.01.2023) ... auf der Grundlage des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Abschlags von der Steigerungszahl ( § 24 Abs. 2 , § 101) ermittelt; für jeden vollen Wert ist das Zwölffache des Betrages zu zahlen, ...
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 9 VAStrRefG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ... 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." 3. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1)" durch den Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 2, § ... „(§ 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1)" durch den Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 2, § 101)" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ... durch folgenden Halbsatz ersetzt: „der Abschlag von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2) um den Wert zu mindern, der dem auf die Ehezeit entfallenden Teil der Minderung der ... wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1)" durch den Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 2, § ... „(§ 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1)" durch den Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 2, § 101)" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ...
LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
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