Die
Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung vom
15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel
2 Absatz 9 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
(Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung - HkRNDV)".
- 2.
- In § 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5" durch die Angabe „§ 3" ersetzt.
- 3.
- In § 6 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Förderung" durch das Wort „Zahlung" ersetzt.
- 4.
- In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 5 Nummer 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „§ 3 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes" ersetzt.
- 5.
- In § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „§ 33g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „dem Erneuerbare-Energien-Gesetz" ersetzt.
- 6.
- In § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 5" durch die Angaben „§ 3" ersetzt.
- 7.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „keine finanzielle Förderung gezahlt wird" durch die Wörter „keine Zahlung nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils geltenden Fassung erfolgt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „finanzielle Förderung" durch das Wort „Zahlung" und die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 21b" ersetzt.
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106