Artikel 18 - Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (EEAusG k.a.Abk.)

Artikel 18 Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 EEAV § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8

Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur Ausführung der Erneuerbare-Energien-Verordnung zum Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung - AusglMechAV)".

2.
In § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8 wird jeweils das Wort „Ausgleichsmechanismusverordnung" durch die Wörter „Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 18 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 EEAusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEAusG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 5 KWKStrRÄndG Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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