Eingangsformel - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen (ArbSchRAnpV k.a.Abk.)

Eingangsformel 1)



Es verordnen auf Grund

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des § 18 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 Satz 1 sowie des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes, von denen § 18 Absatz 2 Nummer 5 durch Artikel 3 Absatz 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048) eingefügt worden ist, die Bundesregierung,

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des § 14 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe d und e sowie Absatz 3, des § 17 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 7 sowie der Absätze 2 bis 4, der §§ 19 und 20b des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) die Bundesregierung,

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des § 34 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 38 Absatz 2 und des § 37 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178; 2012 I S. 131) die Bundesregierung sowie

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des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes, dessen Satz 1 durch Artikel 6 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) neugefasst worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


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1)
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1).



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