Artikel 1 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)

G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Geltung ab 18.01.2017, abweichend siehe Artikel 21
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Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Januar 2017 ZPO § 946, § 947, § 948, § 949, § 950, § 951, § 952, § 953, § 954, § 955, § 956, § 957, § 958, § 959, mWv. 26. November 2016 § 79, § 119, § 753, § 754a (neu), § 755, § 802d, § 802f, § 802g, § 802l, § 829, § 829a, § 845, § 850f, § 850k, § 882c, § 882d, § 882f, mWv. 1. November 2017 § 882c, § 882g, § 882f

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 26.11.2016

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 753 wird wie folgt gefasst:

„§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung".

b)
Nach der Angabe zu § 754 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden".

c)
Nach der Angabe zu § 945b werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Abschnitt 6 Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung

Titel 1 Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

§ 946 Zuständigkeit

§ 947 Verfahren

§ 948 Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen

§ 949 Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens

Titel 2 Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

§ 950 Anwendbare Vorschriften

§ 951 Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen

§ 952 Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen

Titel 3 Rechtsbehelfe

§ 953 Rechtsbehelfe des Gläubigers

§ 954 Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

§ 955 Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

§ 956 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955

§ 957 Ausschluss der Rechtsbeschwerde

Titel 4 Schadensersatz; Verordnungsermächtigung

§ 958 Schadensersatz

§ 959 Verordnungsermächtigung".

2.
In § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern „Abnahme der" die Wörter „Vermögensauskunft und der" eingefügt und wird nach dem Wort „Versicherung" das Wort „und" durch das Wort „sowie" ersetzt.

3.
In § 119 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Abgabe der" die Wörter „Vermögensauskunft und der" eingefügt.

4.
§ 753 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung".

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 2" gestrichen.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) § 130a Absatz 1 und 2 gilt für die elektronische Einreichung von Aufträgen beim Gerichtsvollzieher entsprechend."

5.
Nach § 754 wird folgender § 754a eingefügt:

„§ 754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden

(1) Im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn

1.
die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind;

2.
die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;

3.
der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt und

4.
der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.

Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Auftrag zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument beizufügen.

(2) Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen, teilt er dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.

(3) § 130a Absatz 2 bleibt unberührt."

6.
§ 755 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben

1.
durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder

2.
durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden."

b)
Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner nutzen, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen."

7.
§ 802d Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich."

8.
§ 802f wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte."

b)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis)."

9.
§ 802g Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus."

10.
§ 802l wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist."

b)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend."

11.
§ 829 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung weder nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55, L 120 vom 5.5.2006, S. 23) zu bewirken ist."

12.
In § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Geldforderung" die Wörter „einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten" eingefügt und werden die Wörter „und Nebenforderungen" gestrichen.

13.
§ 845 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung weder nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen zu bewirken ist."

14.
In § 850f Absatz 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern „im Sinne des Dritten" ein Komma und das Wort „Vierten" eingefügt.

15.
In § 850k Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „36 Satz 1" durch die Angabe „39 Satz 1" ersetzt.

16.
§ 882c wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „oder sieht das Handelsregister ein" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2017

 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 26.11.2016

17.
Dem § 882d Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber."

18.
§ 882f wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2017

 
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke."

19.
Dem § 882g Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Liegen die Voraussetzungen des § 882f Absatz 2 vor, dürfen Abdrucke insoweit nicht erteilt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


20.
Dem Buch 8 wird folgender Abschnitt 6 angefügt:

„Abschnitt 6 Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung

Titel 1 Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

§ 946 Zuständigkeit

(1) Für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59) ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Die §§ 943 und 944 gelten entsprechend.

(2) Hat der Gläubiger bereits eine öffentliche Urkunde (Artikel 4 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014) erwirkt, in der der Schuldner verpflichtet wird, die Forderung zu erfüllen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet worden ist.

§ 947 Verfahren

(1) Der Gläubiger kann sich in dem Verfahren auf Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung aller Beweismittel sowie der Versicherung an Eides statt bedienen. Nur eine Beweisaufnahme, die sofort erfolgen kann, ist statthaft.

(2) Das Gericht darf die ihm nach Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 übermittelten Kontoinformationen für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung speichern, übermitteln und nutzen. Soweit übermittelte Kontoinformationen für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu sperren oder zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 948 Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen

(1) Zuständige Auskunftsbehörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 für die Einholung von Kontoinformationen ist das Bundesamt für Justiz.

(2) Zum Zweck der Einholung von Kontoinformationen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 darf das Bundesamt für Justiz das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung).

(3) Das Bundesamt für Justiz protokolliert die eingehenden Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. Zu protokollieren sind ebenfalls die Bezeichnung der ersuchenden Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Abruf der in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten und der Zeitpunkt des Eingangs dieser Daten sowie die Weiterleitung der eingegangenen Daten an die ersuchende Stelle. Das Bundesamt für Justiz löscht den Inhalt der eingeholten Kontoinformationen unverzüglich nach deren Übermittlung an die ersuchende Stelle; die Löschung ist zu protokollieren.

§ 949 Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens

(1) Ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wird nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 durch Beschluss widerrufen.

(2) Zuständige Stelle, an die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Widerrufsformblatt zu übermitteln ist, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Ist ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollziehen, hat das Amtsgericht nach Satz 1 den Beschluss, durch den das Gericht den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung widerrufen hat, der Bank im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zuzustellen.

Titel 2 Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

§ 950 Anwendbare Vorschriften

Auf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sind die Vorschriften des Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung sowie § 930 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und die §§ 951 bis 957 keine abweichenden Vorschriften enthalten.

§ 951 Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen

(1) Ist ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollziehen, hat der Gläubiger, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, den Beschluss der Bank zustellen zu lassen. Ist der Beschluss in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu vollziehen, hat der Gläubiger die Zustellung gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 an die Bank zu veranlassen.

(2) Das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, lässt dem Schuldner den Beschluss nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zustellen; diese Zustellung gilt als Zustellung auf Betreiben des Gläubigers (§ 191). Eine Übersetzung oder Transliteration, die nach Artikel 28 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erforderlich ist, hat der Gläubiger bereitzustellen.

§ 952 Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen

(1) Zuständige Stelle ist

1.
in den in Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat,

2.
in den in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.

(2) Das nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Amtsgericht hat

1.
in den in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zuzustellen,

2.
in den in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank die Freigabeerklärung des Gläubigers zuzustellen.

Titel 3 Rechtsbehelfe

§ 953 Rechtsbehelfe des Gläubigers

(1) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 949 Absatz 1), soweit sie durch das Gericht des ersten Rechtszuges erfolgt sind, findet die sofortige Beschwerde statt.

(2) Die in Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichnete Frist von 30 Tagen für die Einlegung des Rechtsbehelfs beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Gläubiger. Dies gilt auch in den Fällen des § 321a Absatz 2 für die Ablehnung des Antrags auf Erlass des Beschlusses durch das Berufungsgericht.

(3) Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung einzulegen.

§ 954 Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

(1) Über den Rechtsbehelf des Schuldners gegen einen im Inland erlassenen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (Widerspruch) entscheidet das Gericht, das den Beschluss erlassen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Widerspruch des Schuldners gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gegen die Entscheidung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

(2) Über den Rechtsbehelf des Schuldners wegen Einwendungen gegen die Vollziehung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 entscheidet das Vollstreckungsgericht (§ 764 Absatz 2). Für den Antrag nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gelten § 850k Absatz 4 und § 850l entsprechend.

(3) Über Rechtsbehelfe, die nach Artikel 35 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 im Vollstreckungsmitgliedstaat eingelegt werden, entscheidet ebenfalls das Vollstreckungsgericht. Sofern nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Gericht zuständig ist, das den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat, ergeht die Entscheidung durch Beschluss.

(4) Zuständige Stelle ist in den Fällen des Artikels 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Dieses hat den Beschluss der Bank zuzustellen.

§ 955 Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

Für die Entscheidung über Anträge des Schuldners auf Beendigung der Vollstreckung wegen erbrachter Sicherheitsleistung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Entscheidung nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ergeht durch Beschluss.

§ 956 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955

(1) Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts nach § 954 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie nach § 955 Satz 1 findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt auch für Entscheidungen des Gerichts des ersten Rechtszugs in den Fällen des § 954 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie des § 955 Satz 2.

(2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung einzulegen.

§ 957 Ausschluss der Rechtsbeschwerde

In Verfahren zur grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Titel 4 Schadensersatz; Verordnungsermächtigung

§ 958 Schadensersatz

Erweist sich die Anordnung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, der im Inland vollzogen worden ist, als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung des Beschlusses oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Freigabe der vorläufig gepfändeten Gelder oder die Beendigung der Vollstreckung zu erwirken. Im Übrigen richtet sich die Haftung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

§ 959 Verordnungsermächtigung

(1) Die Landesregierungen können die Aufgaben nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 3 sowie Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.

(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einer obersten Landesbehörde übertragen."

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Zitierungen von Artikel 1 EuKoPfVODG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EuKoPfVODG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuKoPfVODG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 EuKoPfVODG Weitere Änderung der Zivilprozessordnung (vom 13.07.2017)
... Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.  ...
Artikel 21 EuKoPfVODG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 13.07.2017)
... in Kraft. (2) Artikel 16 tritt mit Wirkung zum 1. April 2012 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 1 bis 16 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Nummer 17 und 18 Buchstabe a sowie die Artikel 6, 7, 12 und 14 Nummer 3 sowie die Artikel 17 und 19 treten am Tag nach der ... in Kraft. (4) Artikel 8 tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 18 Buchstabe b und Nummer 19 tritt am 1. November 2017 in Kraft. (6) Artikel 14 Nummer 1, 2, 6 und 7 sowie die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV)
Artikel 1 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2368; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 320
Eingangsformel ZVFV
... 4 Satz 1 und 3 der Zivilprozessordnung, von denen § 753 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) sowie § 758a Absatz 6 Satz 1 ...

Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung
V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2368
Eingangsformel ZVFVuaÄndV
... 829 Absatz 4 Satz 1 und 3 der Zivilprozessordnung, von denen § 753 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591 ) sowie § 758a Absatz 6 Satz 1 und § 829 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 145 Nummer 4 der ...

Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 320
Eingangsformel ZVFVÄndV
... 829 Absatz 4 Satz 1 und 3 der Zivilprozessordnung, von denen § 753 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591 ) geändert worden ist und § 758a Absatz 6 Satz 1 und § 829 Absatz 4 Satz 1 durch ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019
B. v. 04.04.2019 BGBl. I S. 443
Bekanntmachung PfändfreiGrBek 2019
... worden ist, und des § 850f Absatz 3 Satz 4 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591 ) geändert worden ist, wird bekannt gemacht: 1. Die unpfändbaren Beträge ...


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