§
9 des
Hochschulstatistikgesetzes vom
2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
2. März 2016 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 9 Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
- 2.
- für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich: die Matrikelnummer,
- 3.
- für die Studienverlaufsstatistik nach § 7: Geburtsdatum und die ersten vier Buchstaben des Vornamens der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden.