Artikel 3 - Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze (MZGNeuRG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Hochschulstatistikgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2016 HStatG § 9

§ 9 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 9 Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind:

1.
für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

2.
für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich: die Matrikelnummer,

3.
für die Studienverlaufsstatistik nach § 7: Geburtsdatum und die ersten vier Buchstaben des Vornamens der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden.

(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MZGNeuRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MZGNeuRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 MZGNeuRG Inkrafttreten
... 2017 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in ...


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