§ 10 - Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (OrdenG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. I S. 844; zuletzt geändert durch Artikel 14 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1132-1 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
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§ 10 Sonderbestimmungen für vor dem 8. Mai 1945 verliehene Auszeichnungen


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Als Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, gilt auch die ordnungsgemäße Eintragung der Verleihung in den Militärdienstzeitbescheinigungen, Wehrpässen und Soldbüchern sowie in anderen Militärpapieren mit Beglaubigungsvermerk. 2Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß auch Bescheinigungen anderer Art als Besitznachweis gelten, und die Stellen zu bezeichnen, die solche Bescheinigungen ausstellen; er kann dabei bestimmen, daß für die Ausstellung von Bescheinigungen durch Bundesbehörden Gebühren erhoben werden, die im Einzelfall höchstens zehn Deutsche Mark betragen dürfen.

(2) Sind Verleihungsurkunden, Besitzzeugnisse oder andere in Absatz 1 genannte Besitznachweise für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, verlorengegangen, so dürfen diese Auszeichnungen auch ohne Besitzzeugnis getragen werden, wenn die Verleihung in anderer Weise nachgewiesen werden kann.


Text in der Fassung des Artikels 14 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 10 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 14 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 OrdenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrdenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 OrdenG Verleihungsurkunde, Besitzzeugnis
... und Ehrenzeichen dürfen, soweit §§ 7 und 10 nicht Abweichungen zulassen, nur getragen werden, wenn sie von der zur Verleihung befugten Stelle ...
§ 14 OrdenG Vertrieb
... gilt nicht für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind (§ 10 ). Die zuständige Landesbehörde kann darüber hinaus demjenigen, der ein berechtigtes ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 14 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen
... 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 und der Fußnote, § 7 Absatz 2, § 9 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten ...


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