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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches (VStGBÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Völkerstrafgesetzbuches


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2017 VStGB § 1, § 2, § 3, § 13 (neu), § 13, § 14

Das Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „die in ihm bezeichneten Verbrechen" werden durch die Wörter „Taten nach den §§ 6 bis 12" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet."

2.
In § 2 werden die Wörter „§§ 1 und 3 bis 5" durch die Wörter „§§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4" ersetzt.

3.
In § 3 wird die Angabe „§§ 8 bis 14" durch die Angabe „§§ 8 bis 15" ersetzt.

4.
Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

„Abschnitt 3 Verbrechen der Aggression

§ 13 Verbrechen der Aggression

(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn

1.
der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder

2.
durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird.

(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.

(4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren."

5.
Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.

6.
Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 14 und 15.