Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 VStGB vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 VStGBÄndG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des VStGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 VStGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 1 VStGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3150
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für die in ihm bezeichneten Verbrechen auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist.

(Text neue Fassung)

1 Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. 2 Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.

 

Anzeige