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Änderung § 2 VStGB vom 01.01.2017

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§ 2 VStGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 2 VStGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3150

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anwendung des allgemeinen Rechts


(Text alte Fassung)

Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1 und 3 bis 5 besondere Bestimmungen trifft.

(Text neue Fassung)

Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4 besondere Bestimmungen trifft.