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Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches (VStGBÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Völkerstrafgesetzbuches


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2017 VStGB § 1, § 2, § 3, § 13 (neu), § 13, § 14

Das Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „die in ihm bezeichneten Verbrechen" werden durch die Wörter „Taten nach den §§ 6 bis 12" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet."

2.
In § 2 werden die Wörter „§§ 1 und 3 bis 5" durch die Wörter „§§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4" ersetzt.

3.
In § 3 wird die Angabe „§§ 8 bis 14" durch die Angabe „§§ 8 bis 15" ersetzt.

4.
Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

„Abschnitt 3 Verbrechen der Aggression

§ 13 Verbrechen der Aggression

(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn

1.
der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder

2.
durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird.

(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.

(4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren."

5.
Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.

6.
Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 14 und 15.


Artikel 2 Änderung anderer Rechtsvorschriften


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 G 10 § 3, § 7, GVG § 120, StPO § 100a, § 100c, § 100g, § 112, § 153f, StGB § 5, § 80, § 80a, § 138, § 140, ZFdG § 23d

(1) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 80 bis 83" durch die Angabe „§§ 80a bis 83" ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

c)
Der Nummer 8 wird das Wort „oder" angefügt.

d)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

„9.
Straftaten nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches".

2.
In § 7 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 7" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 7 und 9" ersetzt.

(2) § 120 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(3) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 100a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§§ 80 bis 82" durch die Angabe „§§ 80a bis 82" ersetzt.

b)
Der Nummer 10 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,".

2.
§ 100c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „des Friedensverrats," und die Angabe „80," gestrichen.

b)
Der Nummer 6 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,".

3.
§ 100g Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „des Friedensverrats," und die Angabe „80" gestrichen.

b)
Der Nummer 7 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,".

4.
In § 112 Absatz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1" ersetzt.

5.
§ 153f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 14" durch die Angabe „§§ 6 bis 15" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§§ 6 bis 14" durch die Wörter „§§ 6 bis 12, 14 und 15" ersetzt.

(4) Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 80 und 80a im Besonderen Teil Erster Abschnitt Erster Titel wie folgt gefasst:

„§ 80 (weggefallen)

§ 80a Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression".

2.
§ 5 Nummer 1 wird aufgehoben.

3.
§ 80 wird aufgehoben.

4.
§ 80a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „zum Angriffskrieg" durch die Wörter „zum Verbrechen der Aggression" ersetzt.

b)
Die Wörter „zum Angriffskrieg (§ 80)" werden durch die Wörter „zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches)" ersetzt.

5.
§ 138 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 5 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches)" eingefügt.

6.
In § 140 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und" durch die Wörter „§ 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative" ersetzt.

(5) § 23d Absatz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird die Angabe „den §§ 80, 81 Abs. 1, § 89a, § 89c" durch die Wörter „§ 81 Absatz 1, den §§ 89a, 89c" und das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Dem Buchstaben b wird das Wort „oder" angefügt.

c)
Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)
Straftaten nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches".

2.
In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 und 9" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas