Das
Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel
4 Absatz 118 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14b Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.
- 2.
- § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterhält neben der ihr nach § 8 obliegenden Unterhaltung, soweit möglich und zumutbar, einen Wasserstands- und Hochwassermeldedienst im Benehmen mit den Ländern, auch um zu einer rechtzeitigen und zuverlässigen Hochwasserwarnung und -vorhersage beizutragen."
- 3.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 22 Abs. 2" durch die Angabe „§ 75 Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Nr. 4" durch die Angabe „§ 36 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094