Das
Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel
4 Absatz 118 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14b Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.
- 2.
- § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterhält neben der ihr nach § 8 obliegenden Unterhaltung, soweit möglich und zumutbar, einen Wasserstands- und Hochwassermeldedienst im Benehmen mit den Ländern, auch um zu einer rechtzeitigen und zuverlässigen Hochwasserwarnung und -vorhersage beizutragen."
- 3.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 22 Abs. 2" durch die Angabe „§ 75 Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Nr. 4" durch die Angabe „§ 36 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Dezember 2016.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt