Artikel 7 - Bundesteilhabegesetz (BTHG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3/1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 7 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 SGB VI § 1, § 13, § 15, § 16, § 21, § 28, § 32, § 162, § 168, § 176, § 179, § 180, mWv. 30. Dezember 2016 § 20

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „143" durch die Angabe „226" ersetzt und werden nach dem Wort „Heimarbeit" die Wörter „oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „38a" durch die Angabe „55" ersetzt.

2.
§ 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend."

3.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „26 bis 31" durch die Angabe „42 bis 47", die Angabe „26" durch die Angabe „42" und die Angabe „30" durch die Angabe „46" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „21" durch die Angabe „38" ersetzt.

4.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches sowie entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches."

abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2016

4a.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch haben, haben nur Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Teil 1 Kapitel 6" durch die Wörter „Teil 1 Kapitel 11" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „49" durch die Angabe „69" ersetzt.

6.
In § 28 werden die Wörter „§ 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2" durch die Wörter „§ 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2" und wird die Angabe „53 und 54" durch die Angabe „73 und 74" ersetzt.

7.
In § 32 Absatz 3 wird die Angabe „46 Abs. 1" durch die Angabe „66 Absatz 1" ersetzt.

8.
§ 162 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2a werden nach den Wörtern „Werkstatt für behinderte Menschen" die Wörter „oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt und werden die Wörter „Integrationsprojekt (§ 132 Neuntes Buch)" durch die Wörter „Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches)" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „38a" durch die Angabe „55" ersetzt.

9.
§ 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden jeweils nach dem Wort „Einrichtung" die Wörter „oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.

b)
In Nummer 2a werden nach den Wörtern „Werkstatt für behinderte Menschen" die Wörter „oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt, werden das Wort „Integrationsprojekt" durch das Wort „Inklusionsbetrieb", die Wörter „(§ 132 Neuntes Buch)" durch die Wörter „(§ 215 des Neunten Buches)" und das Wort „Integrationsprojekte" jeweils durch das Wort „Inklusionsbetriebe" ersetzt.

c)
In Nummer 3b wird die Angabe „38a" durch die Angabe „55" ersetzt.

10.
In § 176 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Menschen" die Wörter „oder entsprechenden Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.

11.
§ 179 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für behinderte Menschen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, erstattet der Bund den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Anbieter nach § 60 des Neunten Buches die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entfallen, wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; der Bund erstattet den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches ferner die Beiträge für behinderte Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer entsprechenden Bildungsmaßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt."

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Einrichtung" die Wörter „oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" und nach den Wörtern „Werkstätten für behinderte Menschen" die Wörter „oder in einer entsprechenden Bildungsmaßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Anschluss an eine Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend."

dd)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Einrichtungen" die Wörter „, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt und wird das Wort „Integrationsprojekten" durch das Wort „Inklusionsbetrieben" ersetzt.

ee)
In den Sätzen 5 und 7 werden jeweils nach dem Wort „Einrichtungen" die Wörter „, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt und wird jeweils das Wort „Integrationsprojekte" durch das Wort „Inklusionsbetriebe" ersetzt.

b)
In Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort „Werkstätten" die Wörter „oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.

12.
In § 180 werden nach dem Wort „Einrichtungen" die Wörter „, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt und wird das Wort „Integrationsprojekten" durch das Wort „Inklusionsbetrieben" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 7 BTHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 BTHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BTHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 26 BTHG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 25.07.2017)
... vom 27. Mai 2004 (BGBl. I S. 1055) außer Kraft. (2) Die Artikel 2, 7 Nummer 4a , die Artikel 18, 22 und 25 Absatz 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 162 SchriftVG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter ...


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