Kapitel 11 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Kapitel 11 Finanzierung, Verwendung der Mittel
Abschnitt 1 Finanzierung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 146 Filmabgabe
§ 147 Verhältnis der Abgabevorschriften zueinander
§ 148 Erhebung der Filmabgabe
§ 149 Fälligkeit
§ 150 Begriffsbestimmung Kinofilm
§ 150a Begriffsbestimmungen Nettoumsatz und Nettowerbeumsatz
Unterabschnitt 2 Filmabgabe der Kinos und der Videowirtschaft
§ 151 Filmabgabe der Kinos
§ 152 Filmabgabe der Videoprogrammanbieter
§ 153 Filmabgabe der Anbieter von Videoabrufdiensten
Unterabschnitt 3 Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter
§ 154 Filmabgabe der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter
§ 155 Filmabgabe der Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts
§ 156 Filmabgabe der Veranstalter von Bezahlfernsehen
§ 156a Filmabgabe der Programmvermarkter
§ 157 Medialeistungen
§ 158 Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter
Abschnitt 2 Verwendung der Einnahmen
§ 159 Aufteilung der Einnahmen auf die Förderbereiche
§ 160 Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter
§ 161 Ermächtigung des Verwaltungsrats
§ 161a Ausnahmsweise Umwidmung in Fällen höherer Gewalt
§ 162 Verwendung von Tilgungen
§ 163 Verwendung von Rücklagen, Überschüssen und nicht verbrauchten Haushaltsmitteln

Kapitel 11 Finanzierung, Verwendung der Mittel

Abschnitt 1 Finanzierung

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 146 Filmabgabe



(1) Die Filmförderungsanstalt finanziert sich im Wesentlichen durch die Erhebung einer nach Untergruppen von Abgabeschuldnern differenziert ausgestalteten Filmabgabe.

(2) 1Die Filmförderungsanstalt kann darüber hinaus Zuwendungen von dritter Seite entgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Einklang steht. 2Die Zuwendungen sind den Einnahmen der Filmförderungsanstalt zuzuführen und nach Maßgabe des § 159 zu verwenden, es sei denn, dass der Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt.

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§ 147 Verhältnis der Abgabevorschriften zueinander



Erfüllt ein Abgabeschuldner mehrere Abgabetatbestände, so bestehen die Abgabepflichten nebeneinander.

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§ 148 Erhebung der Filmabgabe



1Die Filmabgabe wird durch Bescheid erhoben. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Erhebung der Filmabgabe haben keine aufschiebende Wirkung.

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§ 149 Fälligkeit


§ 149 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Filmabgabe der Kinos, der Videoprogrammanbieter und der Anbieter von Videoabrufdiensten nach den §§ 151 bis 153 ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats an die Filmförderungsanstalt zu zahlen.

(2) Die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 154 bis 156a ist halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres an die Filmförderungsanstalt zu zahlen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022

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§ 150 Begriffsbestimmung Kinofilm


§ 150 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ein Kinofilm im Sinne der §§ 152 bis 156a ist ein Film, der in Deutschland oder in seinem Ursprungsland gegen Entgelt im Kino aufgeführt wurde.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022

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§ 150a Begriffsbestimmungen Nettoumsatz und Nettowerbeumsatz


§ 150a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Nettoumsatz im Sinne der §§ 151 bis 153 und 156 und 156a ist die Summe der jeweils abgaberelevanten Umsatzerlöse abzüglich etwaiger Erlösschmälerungen und abzüglich der Umsatzsteuer.

(2) Nettowerbeumsatz im Sinne des § 155 ist die Summe der Werbeumsatzerlöse abzüglich etwaiger Erlösschmälerungen und abzüglich der Umsatzsteuer.

(3) Erlösschmälerungen nach den Absätzen 1 und 2 umfassen ausschließlich etwaige Rabatte, Skonti oder Boni.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022

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Unterabschnitt 2 Filmabgabe der Kinos und der Videowirtschaft

§ 151 Filmabgabe der Kinos


§ 151 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser durch den Veranstalter erzielte Umsatz je Spielstelle im Jahr 100.000 Euro übersteigt.

(2) Die Filmabgabe beträgt

1.
bei einem Jahresumsatz von bis zu 200.000 Euro 1,8 Prozent,

2.
bei einem Jahresumsatz von bis zu 300.000 Euro 2,4 Prozent und

3.
bei einem Jahresumsatz von über 300.000 Euro 3 Prozent.

(3) 1Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. 2Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. 3Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen nach Satz 2 anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.

(4) 1Für die Berechnung der Filmmieten ist die Berechnungsgrundlage um die Filmabgabe zu vermindern. 2Hierbei können die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei der Berechnung der Filmabgabe an Stelle der konkreten Abgabesätze der einzelnen Leinwände der durchschnittliche Abgabesatz der Betriebsstätte zugrunde gelegt wird. 3Falls der Veranstalter Mieter oder Pächter eines Kinos ist und die Höhe seines Umsatzes Grundlage für die Berechnung der Miete oder Pacht ist, gilt Satz 1 auch für die Berechnung der Miete oder Pacht. 4Der Veranstalter hat gegenüber seinem Vertragspartner die Höhe der Filmabgabe nachzuweisen.

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§ 152 Filmabgabe der Videoprogrammanbieter


§ 152 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Videoprogrammanbieter), hat vom Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern eine Filmabgabe zu entrichten. 2Dies gilt nur für Videoprogrammanbieter, deren Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern 500.000 Euro im Jahr übersteigt und bei denen ein Anteil von mindestens 2 Prozent dieses Nettoumsatzes auf Kinofilme entfällt.

(2) Die Filmabgabe beträgt

1.
bei einem Jahresumsatz von bis zu 20 Millionen Euro 1,8 Prozent und

2.
bei einem Jahresumsatz von über 20 Millionen Euro 2,5 Prozent.

(3) 1Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. 2Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. 3Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.

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§ 153 Filmabgabe der Anbieter von Videoabrufdiensten


§ 153 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Inhaber von Lizenzrechten mit Sitz oder Niederlassung im Inland, die zu gewerblichen Zwecken hergestellte Kinofilme mittels entgeltlicher oder werbefinanzierter Videoabrufdienste verwerten, haben vom in Deutschland erzielten Nettoumsatz mit der Verwertung von Kinofilmen eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser 500.000 Euro im Jahr übersteigt.

(2) 1Für Inhaber von Lizenzrechten ohne Sitz oder Niederlassung im Inland gilt Absatz 1 entsprechend für Angebote von deutschsprachigen Videoabrufdiensten in Bezug auf in Deutschland erzielte Umsätze. 2Die Abgabepflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn die entsprechenden Umsätze am Ort des Unternehmenssitzes zu einem vergleichbaren finanziellen Beitrag zur Förderung von Kinofilmen durch eine Filmfördereinrichtung herangezogen werden.

(3) Die Filmabgabe beträgt

1.
bei einem Jahresumsatz von bis zu 20 Millionen Euro 1,8 Prozent und

2.
bei einem Jahresumsatz von über 20 Millionen Euro 2,5 Prozent.

(4) 1Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. 2Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. 3Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.

(5) 1Bei Videoabrufdiensten gegen ein pauschales Entgelt entspricht der abgabepflichtige Nettoumsatz dem Kinofilmanteil am Nettogesamtumsatz aus Abonnementverträgen mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Deutschland. 2Der Kinofilmanteil entspricht hierbei dem Anteil der tatsächlichen Sehdauer von Kinofilmen an der tatsächlichen Sehdauer des Gesamtangebots in Deutschland.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022

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Unterabschnitt 3 Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter

§ 154 Filmabgabe der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter


§ 154 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter haben eine Filmabgabe in Höhe von 3 Prozent ihrer Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen des vorletzten Jahres zu zahlen. 2Zu den Kosten zählen die Lizenzkosten, anteilige Programmverbreitungs- und Verwaltungskosten sowie Koproduktionsbeiträge zu Kinofilmen.

(2) 1Bemessungsgrundlage der Abgabe der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Fernsehveranstalter sind die Kosten aller dieser Fernsehveranstalter für die Ausstrahlung von Kinofilmen insgesamt. 2Die Höhe der Abgaben der einzelnen in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Fernsehveranstalter bemisst sich nach der Zulieferverpflichtung der jeweiligen Fernsehveranstalter zum Ersten Fernsehprogramm.

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§ 155 Filmabgabe der Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts


§ 155 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts haben für Fernsehprogramme mit einem Kinofilmanteil von mindestens 2 Prozent eine Filmabgabe zu leisten, wenn ihr Nettowerbeumsatz 750.000 Euro übersteigt.

(2) 1Die Filmabgabe bemisst sich nach den Nettowerbeumsätzen des vorletzten Jahres. 2Sie beträgt bei einem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit

1.
von weniger als 10 Prozent 0,15 Prozent,

2.
von mindestens 10, aber weniger als 18 Prozent 0,35 Prozent,

3.
von mindestens 18, aber weniger als 26 Prozent 0,55 Prozent,

4.
von mindestens 26, aber weniger als 34 Prozent 0,75 Prozent und

5.
von mindestens 34 Prozent 0,95 Prozent.

(3) 1Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. 2Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. 3Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.

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§ 156 Filmabgabe der Veranstalter von Bezahlfernsehen


§ 156 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Die Veranstalter von Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt haben eine Filmabgabe in Höhe von 0,45 Prozent ihrer Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, wenn diese Umsätze 750.000 Euro im Jahr übersteigen und soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Veranstalter von Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt.

(3) 1Bei der Berechnung der Abgabenhöhe sind nur solche Programmangebote einzubeziehen, die in Deutschland veranstaltet und verbreitet werden. 2Nicht einzubeziehen sind Programmangebote, bei denen der Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit weniger als 2 Prozent beträgt.

(4) 1Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. 2Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. 3Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022

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§ 156a Filmabgabe der Programmvermarkter


§ 156a hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Programmvermarkter, die Bündel von Programmangeboten bestehend aus Kinofilmen und anderen audiovisuellen Inhalten gegen pauschales Entgelt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher vermarkten, haben eine Filmabgabe in Höhe von 0,25 Prozent ihrer auf diese Bündel entfallenden Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, wenn die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Deutschland 750.000 Euro im Jahr übersteigen und soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen.

(2) Programmvermarkter, die Bündel von Programmangeboten mit einem Kinofilmanteil von mindestens 90 Prozent gegen pauschales Entgelt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher vermarkten, haben eine Filmabgabe in Höhe von 2,5 Prozent ihrer auf diese Bündel entfallenden Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, wenn die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Deutschland 750.000 Euro im Jahr übersteigen und soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen.

(3) 1Bei der Berechnung der Abgabenhöhe nach den Absätzen 1 und 2 sind nur solche Programmangebote einzubeziehen, die in Deutschland veranstaltet und verbreitet werden. 2Nicht einzubeziehen sind Programmangebote, bei denen der Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit weniger als 2 Prozent beträgt.

(4) 1Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. 2Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. 3Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022

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§ 157 Medialeistungen



1Die Fernsehveranstalter können bis zu 40 Prozent ihrer Abgaben nach den §§ 154, 155 und 156 Absatz 1 und 2 in Form von Werbezeiten für Kinofilme (Medialeistungen) erbringen. 2Hierbei muss der Wert der Medialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistungen um die Hälfte überschreiten.

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§ 158 Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter


§ 158 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Über die sich aus den §§ 154 bis 156a ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen oder sonstige Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter werden in Verträgen mit der Filmförderungsanstalt vereinbart.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022

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Abschnitt 2 Verwendung der Einnahmen

§ 159 Aufteilung der Einnahmen auf die Förderbereiche


§ 159 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Von den Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind bis zu 10 Prozent für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 zu verwenden. 2Über die konkrete Aufteilung der Mittel entscheidet das Präsidium auf Vorschlag des Vorstands.

(2) 1Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind vorbehaltlich des Absatzes 6 und des § 160 nach Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach Absatz 1 wie folgt zu verwenden:

1.
30 Prozent für die Projektfilmförderung (§ 59),

2.
28,5 Prozent für die Referenzfilmförderung (§§ 73 und 76),

3.
1,5 Prozent für die Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme (§ 91),

4.
4 Prozent für die Förderung von Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung (§§ 100 und 107),

5.
14 Prozent für die Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft (§ 115),

6.
7 Prozent für die Referenzförderung für Verleihunternehmen (§ 127),

7.
10 Prozent für die Kinoprojektförderung (§ 134) und

8.
5 Prozent für die Kinoreferenzförderung (§ 138).

2Die prozentualen Anteile beziehen sich auf die Einnahmen der Filmförderungsanstalt einschließlich der Einnahmen aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter.

(3) 1Für die Förderung nach § 62 dürfen nicht mehr als 25 Prozent der Mittel nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verwendet werden. 2Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den sonstigen Mitteln nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuzuführen.

(4) 1Für die Förderung nach § 115 Nummer 1, § 116 Absatz 1 Nummer 5 und 6 sowie nach § 115 Nummer 2 und 3, § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 5 und 6 dürfen nicht mehr als 25 Prozent und für die Förderung nach § 120 nicht mehr als 10 Prozent der Mittel nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 verwendet werden. 2Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den sonstigen Mitteln nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zuzuführen.

(5) 1Für die Förderung nach § 134 Nummer 6 dürfen nicht mehr als 12,5 Prozent der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 zur Verfügung stehenden Mittel verwendet werden. 2Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den sonstigen Mitteln nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 zuzuführen.

(6) Für die in Absatz 1, die in Absatz 2 Nummer 1 bis 4, die in Absatz 2 Nummer 5 und 6 sowie die in Absatz 2 Nummer 7 und 8 genannten Förderbereiche dürfen jeweils nicht mehr als 50 Millionen Euro im Kalenderjahr bewilligt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022

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§ 160 Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter


§ 160 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 154 bis 156a und 158 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 159 Absatz 1 für die Projektfilmförderung zu verwenden. 2Für den Fall, dass diese Mittel die nach Maßgabe des § 159 Absatz 2 Nummer 1 für die Projektfilmförderung zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, sind diese Einnahmen abweichend von § 159 Absatz 2 Satz 1 dennoch in voller Höhe für die Projektfilmförderung zu verwenden. 3Der Anteil der für die anderen Förderarten zu verwendenden Einnahmen reduziert sich entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022

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§ 161 Ermächtigung des Verwaltungsrats


§ 161 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, obliegt die Entscheidung über die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Förderarten dem Verwaltungsrat.

(2) 1Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel kann der Verwaltungsrat bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die Prozentsätze des § 159 Absatz 2 um bis zu 25 Prozent über- oder unterschreiten (Abweichungsspielraum). 2Stehen der Filmförderungsanstalt für denselben Förderzweck Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung, können die Prozentsätze des § 159 Absatz 2 um bis zu 20 Prozent unterschritten werden. 3Jede Abweichung ist im Rahmen des Abweichungsspielraums anderer Ansätze auszugleichen.

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§ 161a Ausnahmsweise Umwidmung in Fällen höherer Gewalt


§ 161a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1In besonderen Ausnahmesituationen kann der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel entscheiden, dass Mittel nach § 159 Absatz 2 auch für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Satz 1 Nummer 1 verwendet werden sollen, wenn dies zur Abwendung oder Minderung von Schäden für die Struktur der deutschen Filmwirtschaft, die aufgrund höherer Gewalt drohen oder bereits eingetreten sind, unbedingt geboten erscheint (Umwidmung). 2§ 160 bleibt unberührt.

(2) 1Es können jeweils bis zu 25 Prozent der Ansätze nach § 159 Absatz 2 durch Beschluss des Verwaltungsrats umgewidmet werden. 2Über- und Unterschreitungen nach § 161 Absatz 2 sind bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(3) Die Umwidmungen erfolgen aus den Ansätzen derjenigen Förderbereiche, für deren antragsberechtigte Personen die umgewidmeten Mittel verwendet werden sollen.

(4) Der Beschluss des Verwaltungsrats nach Absatz 1 ergeht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022

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§ 162 Verwendung von Tilgungen



1Die Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen und aus sonstigen Rückzahlungen von Förderungen sind grundsätzlich dem gleichen Verwendungszweck zuzuführen. 2Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums nach § 161 Absatz 2. 3Der Verwaltungsrat kann nach Satz 2 insbesondere entscheiden, dass ein Teil der Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen nach § 71 den Mitteln für die Referenzfilmförderung zugeführt werden soll.

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§ 163 Verwendung von Rücklagen, Überschüssen und nicht verbrauchten Haushaltsmitteln



(1) Alle nicht im Wirtschaftsplan vorgesehenen Einnahmen (Überschüsse), nicht verbrauchte Haushaltsmittel sowie aufgelöste Rücklagen sind entsprechend der prozentualen Aufteilung für die Verwendung der Einnahmen aus der Filmabgabe nach § 159 zu verwenden.

(2) 1Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der Verwaltungsrat für denselben Förderzweck auf das nächste Wirtschaftsjahr übertragen. 2Die Übertragung ist nur zulässig, soweit dadurch die nach § 159 Absatz 1 und 2 für den jeweiligen Förderzweck zur Verfügung stehenden Mittel um nicht mehr als 30 Prozent erhöht werden. 3Im Übrigen sind nicht verbrauchte Haushaltsmittel den Einnahmen der Filmförderungsanstalt zuzuführen und nach Maßgabe des § 159 zu verwenden.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Verwaltungsrat Überschüsse, nicht verbrauchte Haushaltsmittel und aufgelöste Rücklagen den Mitteln für einen anderen Förderzweck zuführen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Filmförderungsanstalt geboten ist. 2Auf die in Satz 1 genannten Fälle findet die Beschränkung nach Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.

(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats nach den Absätzen 2 und 3 ergehen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder.



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