(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufgabenstellungen. 2Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll
- 1.
- einen schwierigen Text von rund 1.200 Zeichen aus dem Deutschen (Hauptsprache) in die Fremdsprache übersetzen,
- 2.
- einen schwierigen Text von rund 1.200 Zeichen aus der Fremdsprache ins Deutsche (Hauptsprache) übersetzen und
- 3.
- einen schwierigen fremdsprachigen Text von rund 3.600 Zeichen auf rund 1.200 Zeichen in der Fremdsprache zusammenfassen und eine Teilübersetzung von rund 1.200 Zeichen des fremdsprachigen Textes ins Deutsche (Hauptsprache) auf sprachliche und inhaltliche Richtigkeit prüfen und stilistisch überarbeiten.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 jeweils 60 Minuten und für die Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 insgesamt 120 Minuten.
(3)
1Die Texte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 müssen jeweils aus einem der Bereiche nach
§ 4 Absatz 2 stammen.
2Insgesamt müssen mindestens zwei dieser Bereiche abgedeckt werden.
(4) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung ist so zu gestalten, dass die Handlungsbereiche nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 abgedeckt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.