Artikel 2 - Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben (UmwRGuaÄndG 2017 k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. Juni 2017 UVPG § 9, § 9a, § 14i, § 14l, § 16, § 18, § 19b, § 21

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Dabei sollen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen."

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 4 bis 7" durch die Wörter „Absatz 5 bis 7" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1b werden die folgenden Absätze 1c bis 1e eingefügt:

„(1c) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde äußern. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hinzuweisen.

(1d) Bei Vorhaben, für die Unterlagen in erheblichem Umfang eingereicht worden sind, kann die zuständige Behörde eine längere als die in Absatz 1c Satz 1 enthaltene Äußerungsfrist festlegen. Die Äußerungsfrist darf die nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu setzende Frist nicht überschreiten.

(1e) Die Äußerungsfrist nach den Absätzen 1c und 1d gilt auch für sonstige Einwendungen."

2.
In § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Frist" die Wörter „für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens" eingefügt.

3.
In § 14i Absatz 3 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:

„Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hinzuweisen."

4.
§ 14l Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie" am Ende gestrichen.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
eine Rechtsbehelfsbelehrung, soweit über die Annahme des Plans oder Programms nicht durch Gesetz entschieden wird."

5.
Dem § 16 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Auf einen Raumordnungsplan nach Nummer 1.5 oder 1.6 der Anlage 3, der Flächen für die Windenergienutzung oder für den Abbau von Rohstoffen ausweist, ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden."

6.
In § 18 Satz 2 werden nach dem Wort „finden" die Wörter „mit Ausnahme von § 9 Absatz 1 Satz 3, Absatz 1c und 1d" eingefügt.

7.
Dem § 19b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Auf die Verkehrswegeplanung auf Bundesebene ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden."

8.
§ 21 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Für Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, obliegen dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm benannten Stellen die Aufgaben des Vollzugs und der Überwachung."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 UmwRGuaÄndG 2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwRGuaÄndG 2017 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540
Bekanntmachung UVPGNB 2021
... vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245), 23. den am 2. Juni 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298 ), 24. den am 31. Dezember 2018 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juni ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 12 StrlSchGEG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Anlage 1 Nummer 11.4 ...


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