Die §§ 78 bis 78f werden durch die folgenden §§ 78 bis 78o ersetzt:
„§ 78 Aufgaben
(1) Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat insbesondere
- 1.
- in Fragen, welche die Gesamtheit der Notarkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Notarkammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;
- 2.
- in allen die Gesamtheit der Notarkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesnotarkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;
- 3.
- die Gesamtheit der Notarkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
- 4.
- Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht in Angelegenheiten der Notare anfordert;
- 5.
- durch Beschluss der Vertreterversammlung Empfehlungen für die von den Notarkammern nach § 67 Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien auszusprechen;
- 6.
- Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der Notare aufzustellen;
- 7.
- den Elektronischen Notaraktenspeicher (§ 78k) zu führen;
- 8.
- das Notarverzeichnis (§ 78l) zu führen;
- 9.
- die besonderen elektronischen Notarpostfächer (§ 78n) einzurichten.
(2) Die Bundesnotarkammer führt
- 1.
- das Zentrale Vorsorgeregister (§ 78a),
- 2.
- das Zentrale Testamentsregister (§ 78c),
- 3.
- das Elektronische Urkundenarchiv (§ 78h).
(3) Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere
- 1.
- Maßnahmen ergreifen, die der wissenschaftlichen Beratung der Notarkammern und ihrer Mitglieder, der Fortbildung von Notaren, der Aus- und Fortbildung des beruflichen Nachwuchses und der Hilfskräfte der Notare dienen,
- 2.
- Notardaten verwalten und
- 3.
- die elektronische Kommunikation der Notare mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten sowie die elektronische Aktenführung und die sonstige elektronische Datenverarbeitung der Notare unterstützen.
§ 78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
(2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben aufgenommen werden über
- 1.
- Vollmachtgeber,
- 2.
- Bevollmächtigte,
- 3.
- die Vollmacht und deren Inhalt,
- 4.
- Vorschläge zur Auswahl des Betreuers,
- 5.
- Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung und
- 6.
- den Vorschlagenden.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
- 1.
- die Einrichtung und Führung des Registers,
- 2.
- die Auskunft aus dem Register,
- 3.
- die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen,
- 4.
- die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und
- 5.
- die Einzelheiten der Datensicherheit.
§ 78b Auskunft und Gebühren
(1) Die Registerbehörde erteilt Gerichten auf Ersuchen Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister. Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notarkammern zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betreffen, bleibt unberührt.
(2) Das Zentrale Vorsorgeregister wird durch Gebühren finanziert. Die Registerbehörde kann Gebühren für die Aufnahme von Erklärungen in das Register erheben. Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Gerichte und Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.
(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme, der dauerhaften Führung und der Nutzung des Zentralen Vorsorgeregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Dabei ist auch der für die Aufnahme von Erklärungen in das Register gewählte Kommunikationsweg zu berücksichtigen.
(4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
§ 78c Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden und sonstige Daten nach
§ 78d. Die Erhebung und Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Registerbehörde, der Nachlassgerichte und der Verwahrstellen Erforderliche zu beschränken. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
- 1.
- die Einrichtung und Führung des Registers,
- 2.
- die Auskunft aus dem Register,
- 3.
- die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen,
- 4.
- die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und
- 5.
- die Einzelheiten der Datensicherheit.
(3) In der Rechtsverordnung können darüber hinaus Bestimmungen zum Inhalt der Sterbefallmitteilungen nach
§ 78e Satz 1 getroffen werden. Ferner können in der Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen werden von
- 1.
- § 78e Satz 3, soweit dies die Sterbefallmitteilung an das Nachlassgericht betrifft;
- 2.
- der elektronischen Benachrichtigung nach § 78e Satz 4;
- 3.
- der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes und § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§ 78d Inhalt des Zentralen Testamentsregisters
(1) In das Zentrale Testamentsregister werden aufgenommen:
- 1.
- Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden, die
- a)
- von Notaren nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes oder von Gerichten nach Absatz 4 Satz 1 sowie nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übermitteln sind,
- b)
- nach § 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen sind,
- 2.
- Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen sind.
Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des 30. auf die Sterbefallmitteilung folgenden Kalenderjahres zu löschen.
(2) Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen. Verwahrangaben sind Angaben, die zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden erforderlich sind.
(3) Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Urkunden, die
- 1.
- öffentlich beurkundet worden sind oder
- 2.
- in amtliche Verwahrung genommen worden sind.
(4) Handelt es sich bei einem gerichtlichen Vergleich um eine erbfolgerelevante Urkunde im Sinne von Absatz 2 Satz 1, übermittelt das Gericht unverzüglich die Verwahrangaben an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde nach Maßgabe der nach
§ 78c Absatz 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung. Der Erblasser teilt dem Gericht die zur Registrierung erforderlichen Daten mit.
§ 78e Sterbefallmitteilung
Das zuständige Standesamt hat der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzuteilen (Sterbefallmitteilung). Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister Angaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 vorliegen. Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwahrenden Stellen erforderlich ist, unverzüglich
- 1.
- das zuständige Nachlassgericht über den Sterbefall und etwaige Angaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 und
- 2.
- die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch.
§ 78f Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister
(1) Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen
- 1.
- Gerichten Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister sowie
- 2.
- Notaren Auskunft über Verwahrangaben aus dem Zentralen Testamentsregister.
Die Auskunft wird nur erteilt, soweit sie im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gerichte und Notare erforderlich ist. Auskünfte können zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen Einwilligung eingeholt werden.
(2) Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notarkammern zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betreffen, bleibt unberührt.
§ 78g Gebühren des Zentralen Testamentsregisters
(1) Das Zentrale Testamentsregister wird durch Gebühren finanziert. Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für
- 1.
- die Aufnahme von Erklärungen in das Testamentsregister und
- 2.
- die Erteilung von Auskünften aus dem Testamentsregister nach § 78f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
(2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
- 1.
- im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der Erblasser,
- 2.
- im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Veranlasser des Auskunftsverfahrens.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Gerichte und Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.
(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Zentralen Testamentsregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Dabei sind auch die Kosten für die Überführung der Verwahrungsnachrichten nach dem
Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz zu berücksichtigen. Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach
§ 9 Absatz 1 und 3 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes entstehenden Kosten bleiben außer Betracht.
(4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
§ 78h Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesnotarkammer betreibt als Urkundenarchivbehörde ein zentrales elektronisches Archiv, das den Notaren die Führung der elektronischen Urkundensammlung, des Urkundenverzeichnisses und des Verwahrungsverzeichnisses ermöglicht (Elektronisches Urkundenarchiv). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Urkundenarchivbehörde.
(2) Die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität, die Vertraulichkeit und die Transparenz der Daten des Urkundenverzeichnisses, des Verwahrungsverzeichnisses und der im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Dokumente müssen für die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein. Die Urkundenarchivbehörde trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Erhaltung des Beweiswerts der verwahrten elektronischen Dokumente dauerhaft zu gewährleisten, ohne dass es einer erneuten Signatur durch die verwahrende Stelle bedarf.
(3) Elektronische Dokumente, die im Elektronischen Urkundenarchiv zusammen verwahrt werden, müssen derart miteinander verknüpft sein, dass sie nur zusammen abgerufen werden können.
§ 42 Absatz 3 und
§ 49 Absatz 5 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
- 1.
- die Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs,
- 2.
- die Führung und den technischen Betrieb,
- 3.
- die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung,
- 4.
- die Einzelheiten der Datensicherheit und
- 5.
- die Erteilung und Entziehung der technischen Verwaltungs- und Zugangsberechtigungen.
§ 78i Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv
Der Zugang zum Urkundenverzeichnis, zum Verwahrungsverzeichnis und zu den im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Dokumenten steht ausschließlich der für die Verwahrung zuständigen Stelle zu. Hierzu trifft die Urkundenarchivbehörde geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
§ 78j Gebühren des Elektronischen Urkundenarchivs
(1) Das Elektronische Urkundenarchiv wird durch Gebühren finanziert. Die Urkundenarchivbehörde kann Gebühren erheben für
- 1.
- die Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische Urkundensammlung und
- 2.
- die Führung des Verwahrungsverzeichnisses.
(2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
- 1.
- im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 derjenige, der zur Zahlung der Kosten für die jeweilige notarielle Amtshandlung verpflichtet ist, abweichend hiervon
- a)
- im Fall des § 119 Absatz 1 die Staatskasse,
- b)
- im Fall des § 119 Absatz 3 der Notar,
- c)
- im Fall des § 119 Absatz 4 die Notarkammer,
- 2.
- im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Notar.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Notare können die Gebühren für die Urkundenarchivbehörde entgegennehmen.
(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Elektronischen Urkundenarchivs durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Bei der Bemessung der Gebühren für die Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische Urkundensammlung kann der Umfang des elektronischen Dokuments berücksichtigt werden. Die Gebühr kann im Fall von Unterschriftsbeglaubigungen, die nicht mit der Fertigung eines Entwurfs in Zusammenhang stehen, niedriger bemessen werden.
(4) Die Urkundenarchivbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
§ 78k Elektronischer Notaraktenspeicher; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesnotarkammer betreibt einen zentralen elektronischen Aktenspeicher, der den Notaren die elektronische Führung ihrer nicht im Elektronischen Urkundenarchiv zu führenden Akten und Verzeichnisse sowie die Speicherung sonstiger Daten ermöglicht (Elektronischer Notaraktenspeicher).
(2) Der Elektronische Notaraktenspeicher wird durch Gebühren finanziert. Die Bundesnotarkammer kann Gebühren erheben für die elektronische Führung von Akten und Verzeichnissen sowie die Speicherung sonstiger Daten im Elektronischen Notaraktenspeicher. Zur Zahlung der Gebühren ist der Notar verpflichtet.
(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Elektronischen Notaraktenspeichers durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird.
(4) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Gebühren nach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
- 1.
- die Einrichtung des Elektronischen Notaraktenspeichers,
- 2.
- die Führung und den technischen Betrieb,
- 3.
- die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung,
- 4.
- die Einzelheiten der Datensicherheit und
- 5.
- die Erteilung und Entziehung der technischen Verwaltungs- und Zugangsberechtigungen.
§ 78l Notarverzeichnis
(1) Die Bundesnotarkammer führt ein elektronisches Verzeichnis der Notare und Notariatsverwalter (Notarverzeichnis). Jede Notarkammer gibt die Daten zu den in ihr zusammengeschlossenen Notaren und zu den in ihrem Bezirk bestellten Notariatsverwaltern in das Notarverzeichnis ein. Die Notarkammern nehmen Eintragungen unverzüglich auf Grund der Benachrichtigungen durch die Landesjustizverwaltung gemäß
§ 67 Absatz 6 vor.
(2) Das Notarverzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden und der anderen am Rechtsverkehr Beteiligten. Darüber hinaus dient es der Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Notarkammer und der Bundesnotarkammer. Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in dem Verzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.
(3) In das Notarverzeichnis sind einzutragen:
- 1.
- die von der Landesjustizverwaltung nach § 67 Absatz 6 mitgeteilten Tatsachen unter Angabe des jeweils maßgeblichen Datums,
- 2.
- der Familienname und der oder die Vornamen sowie frühere Familiennamen, die der Notar seit seiner Bestellung geführt hat,
- 3.
- Zuständigkeiten für die Aktenverwahrung, die dem Notar nach § 51 Absatz 1 und 3 übertragen sind,
- 4.
- der Amtssitz, die Anschrift von Geschäftsstellen sowie die Orte und Termine auswärtiger Sprechtage,
- 5.
- die Kammerzugehörigkeit,
- 6.
- die Bezeichnung des besonderen elektronischen Notarpostfachs,
- 7.
- die Telekommunikationsdaten, die der Notar mitgeteilt hat,
- 8.
- Sprachkenntnisse, soweit der Notar solche mitteilt.
Die Eintragungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 5 sind von der jeweiligen Notarkammer, die Eintragungen zu Satz 1 Nummer 6 bis 8 von der Bundesnotarkammer vorzunehmen. Die Eintragung von Notarvertretern kann auch unmittelbar durch die zuständige Aufsichtsbehörde erfolgen. Die Notarkammern, die Bundesnotarkammer und die Aufsichtsbehörde tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die jeweils von ihnen in das Verzeichnis eingegebenen Daten.
(4) Absatz 3 gilt für Notariatsverwalter entsprechend.
(5) Ist ein Notar zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt, können die zu seiner Person zu erhebenden Daten auch automatisiert aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (
§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) abgerufen werden. Das Gleiche gilt bei der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notarvertreter.
(6) Wenn die Eintragungen zur Information der in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten über die Zuständigkeit für die Verwahrung von Akten und Verzeichnissen eines Notars oder sonst zur Erfüllung der Aufgaben der Notarkammer oder der Bundesnotarkammer nicht mehr erforderlich sind, werden sie gelöscht.
§ 78m Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung für das Notarverzeichnis, der Führung des Notarverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Notarverzeichnis. Soweit in der Rechtsverordnung nicht anders geregelt, bleibt die Zulässigkeit der Einrichtung gemeinsamer Verfahren nach
§ 11 des E-Government-Gesetzes unberührt.
(2) Die Rechtsverordnung kann vorsehen oder gestatten, dass weitere den in
§ 78l Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Zwecken sowie der Bestellung eines Notarvertreters und seiner Tätigkeit dienende Angaben gespeichert werden. Sie hat in diesem Fall deren Verwendungszweck näher zu bestimmen. Dabei kann insbesondere das Einsichtsrecht beschränkt oder ausgeschlossen werden.
§ 78n Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesnotarkammer richtet zum 1. Januar 2018 für jeden in das Notarverzeichnis eingetragenen Notar ein persönliches elektronisches Postfach ein (besonderes elektronisches Notarpostfach).
(2) Die Bundesnotarkammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zum besonderen elektronischen Notarpostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Die Bundesnotarkammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Notare und andere Personen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Notarpostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. Das besondere elektronische Notarpostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.
(3) Wird das Erlöschen des Amtes des Notars oder die vorläufige Amtsenthebung in das Notarverzeichnis eingetragen, hebt die Bundesnotarkammer die Zugangsberechtigung zum besonderen elektronischen Notarpostfach auf. Sie löscht das besondere elektronische Notarpostfach, sobald es nicht mehr benötigt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Notariatsverwalter entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der besonderen elektronischen Notarpostfächer, insbesondere Einzelheiten
- 1.
- ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
- 2.
- ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
- 3.
- ihrer Führung,
- 4.
- der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
- 5.
- des Löschens von Nachrichten und
- 6.
- ihrer Löschung.
§ 78o Beschwerde
(2) Die Beschwerde ist bei der Behörde einzulegen, die die Entscheidung getroffen hat. Diese kann der Beschwerde abhelfen. Beschwerden, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Landgericht am Sitz der Bundesnotarkammer vor.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig."