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Artikel 1 - Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz (FinAREG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2017 KWG § 1, § 3, § 10h, § 18a, § 21, § 24, § 25a, § 25f, § 37, § 44, § 48u (neu), § 49, § 53b, § 56, § 64r

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 25f wird wie folgt gefasst:

§ 25f Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung".

b)
Nach der Angabe zu § 48t wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 48u Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien; Verordnungsermächtigung".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort „Bundesanstalt" die Wörter „für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" eingefügt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern „einer Finanzholding-Gruppe" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und werden die Wörter „oder einem Finanzkonglomerat" und die Wörter „oder dem" gestrichen.

bb)
In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt, werden die Wörter „oder Finanzkonglomeraten" gestrichen, wird jeweils nach den Wörtern „Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und werden jeweils die Wörter „oder des Finanzkonglomerats" und die Wörter „oder dem" gestrichen.

cc)
In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt, werden die Wörter „oder Finanzkonglomeraten" gestrichen, wird jeweils nach den Wörtern „Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und werden jeweils die Wörter „oder des Finanzkonglomerats" und die Wörter „oder dem" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „einer Finanzholding-Gruppe" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und werden die Wörter „oder einem Finanzkonglomerat" und die Wörter „oder dem" gestrichen.

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils nach den Wörtern „einer Finanzholding-Gruppe" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und werden jeweils die Wörter „oder einem Finanzkonglomerat" und die Wörter „oder dem" gestrichen.

4.
In § 10h Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern „oder unterkonsolidierter Ebene" die Wörter „oder konsolidierter Ebene" eingefügt.

5.
§ 18a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie."

b)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

„(8a) Eine Genehmigung für Koppelungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 492b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf nur erteilt werden, wenn der Darlehensgeber gegenüber der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen kann, dass die zu ähnlichen Vertragsbedingungen angebotenen gekoppelten Produkte oder Produktkategorien, die nicht separat erhältlich sind, unter gebührender Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der Preise der einschlägigen auf dem Markt angebotenen Produkte einen klaren Nutzen für den Verbraucher bieten und es sich um Produkte handelt, die nach dem 20. März 2014 vertrieben werden."

c)
Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a eingefügt:

„(10a) Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den Absätzen 1 bis 5 festzulegen. Durch die Rechtsverordnung können insbesondere Leitlinien festgelegt werden:

1.
zu den Faktoren, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann,

2.
zu den anzuwendenden Verfahren und der Erhebung und Prüfung von Informationen."

6.
In § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Kreditinstituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt.

7.
Nach § 24 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:

„(1c) Die nach Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/861 (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 21) geändert worden ist, zu erstattenden Anzeigen sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen."

8.
§ 25a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Absätze 1 und 2 gelten für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen sowie Unterkonsolidierungsgruppen nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Geschäftsleiter des übergeordneten oder zur Unterkonsolidierung verpflichteten Unternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder der Unterkonsolidierungsgruppe verantwortlich sind."

9.
§ 25f wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 25f Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung".

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern „einer Finanzholding-Gruppe" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und werden die Wörter „oder einem Finanzkonglomerat" und die Wörter „oder dem" gestrichen.

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „einer Finanzholding-Gruppe" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „und eines Finanzkonglomerats" und die Wörter „oder dem" gestrichen.

d)
In Absatz 5 wird nach den Wörtern „der Finanzholding-Gruppe" das Komma durch das Wort „sowie" ersetzt und werden die Wörter „sowie des Finanzkonglomerats" und die Wörter „oder dem" gestrichen.

e)
In Absatz 7 wird nach den Wörtern „einer Finanzholding-Gruppe" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und werden die Wörter „oder eines Finanzkonglomerats" und die Wörter „oder dem" gestrichen.

10.
Nach § 37 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38 Absatz 1 und 2 genannten Rechte zu; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

11.
§ 44 Absatz 5a wird aufgehoben.

12.
Nach § 48t wird folgender § 48u eingefügt:

§ 48u Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien; Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesanstalt kann für Kreditinstitute, die das Kreditgeschäft betreiben, im Wege der Allgemeinverfügung die in Absatz 2 vorgesehenen Beschränkungen bei der Vergabe von Darlehen zum Bau oder zum Erwerb von im Inland belegenen Wohnimmobilien festlegen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um einer Störung der Funktionsfähigkeit des inländischen Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität im Inland entgegenzuwirken. Eine Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzsystems oder eine Gefährdung der Finanzstabilität kann insbesondere drohen, wenn die Preise von Wohnimmobilien und die Neuvergabe von Darlehen zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien stark ansteigen und sich bei der Darlehensvergabe die in Absatz 2 genannten Quotienten erheblich verändern. Von Beschränkungen ausgenommen ist die Vergabe von Darlehen

1.
zum Aus- und Umbau oder zur Sanierung von Wohnimmobilien im Eigentum des Darlehensnehmers,

2.
für Maßnahmen, für die eine soziale Wohnraumförderung im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes oder nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zugesagt ist,

3.
für Vorhaben, für die bereits vor der Festlegung von Beschränkungen nach Satz 1 Darlehen an denselben Darlehensnehmer vergeben wurden, soweit deren Betrag insgesamt nicht über den nach Tilgungen verbliebenen Betrag der vor Festlegung der Beschränkungen vergebenen Darlehen hinausgeht (Anschlussfinanzierung), sowie

4.
für die Umschuldung und Restrukturierung von notleidenden Darlehen.

Zu den nach Satz 3 von Beschränkungen ausgenommenen Darlehen können in der Allgemeinverfügung nach Satz 1 nähere Bestimmungen getroffen werden. Die Bundesanstalt kann weitere Ausnahmen zulassen.

(2) Die Darlehensvergabe kann beschränkt werden durch

1.
die Vorgabe einer Obergrenze für den Quotienten aus dem gesamten Fremdkapitalvolumen einer Immobilienfinanzierung und dem Marktwert der Wohnimmobilien zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe (Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation) und

2.
die Vorgabe eines Zeitraums, innerhalb dessen ein bestimmter Bruchteil eines Darlehens spätestens zurückgezahlt werden muss oder, bei endfälligen Darlehen, die Vorgabe einer maximalen Laufzeit (Amortisationsanforderung).

Die Beschränkungen können jeweils einzeln oder in Kombination festgelegt werden.

(3) Die Bundesanstalt ordnet bei der Festlegung von Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 zugleich an,

1.
zu welchem Anteil das Neugeschäft für Wohnimmobilienfinanzierungen eines Kreditinstituts nicht den festgelegten Beschränkungen unterliegt (Freikontingent),

2.
bis zu welcher Darlehenshöhe eine oder mehrere Beschränkungen nicht gelten (Bagatellgrenze), wobei eine Obergrenze für das Darlehensvolumen, welches in einem bestimmten Zeitraum im Rahmen der Bagatellgrenze vergeben werden darf, im Verhältnis zum gesamten Neugeschäft für Wohnimmobilienfinanzierungen eines Kreditinstituts in einem bestimmten Zeitraum festzulegen ist,

3.
bis zu welchem Beleihungswert einer Wohnimmobilie eine oder mehrere Beschränkungen bei der Vergabe des Darlehens zum Bau oder Erwerb dieser Immobilie nicht gelten, wenn die Forderungen des Darlehensgebers aus dem Darlehen durch die Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden an der Immobilie gesichert sind und die ersten 80 Prozent des Beleihungswerts nicht übersteigen (unterer Schwellenwert),

4.
bis zu welchem Beleihungswert einer Wohnimmobilie eine oder mehrere Beschränkungen bei der Vergabe des Darlehens zum Bau oder Erwerb dieser Immobilie nicht gelten, wenn die Forderungen des Darlehensgebers aus dem Darlehen durch die Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden an der Immobilie gesichert sind und die ersten 60 Prozent des Beleihungswerts nicht übersteigen (oberer Schwellenwert), und

5.
ab welchem Zeitpunkt die Beschränkungen einzuhalten sind; es ist hierbei eine angemessene Frist nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung vorzusehen.

Die Bagatellgrenze nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens 50.000 Euro, der untere Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 3 mindestens 200.000 Euro, der obere Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 4 mindestens 400.000 Euro.

(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten Beschränkungen sind mindestens alle sechs Monate zu überprüfen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und der Deutschen Bundesbank nähere Regelungen zu erlassen über

1.
die Definitionen der Darlehen und der Wohnimmobilie nach Absatz 1, einschließlich der ausgenommenen Darlehen;

2.
die Festlegung von Obergrenzen und Zeiträumen, über die Berechnung von Quotienten und über sonstige maßgebliche Größen nach Absatz 2;

3.
die Anordnung zum Freikontingent, zur Bagatellgrenze, zu den Schwellenwerten und dem Zeitpunkt, ab dem die Beschränkungen einzuhalten sind, nach Absatz 3;

4.
die regelmäßige Überprüfung festgelegter Beschränkungen nach Absatz 4;

5.
Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Anwendung dieser Vorschrift.

(6) Vor Erlass einer Allgemeinverfügung nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute, einschließlich der Bausparkassen, und der Immobilienwirtschaft sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit anzuhören. Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages unverzüglich über die Einleitung der Anhörung nach Satz 1; der Erlass der Allgemeinverfügung erfolgt frühestens sechs Wochen nach der Unterrichtung. Die Bundesanstalt zeigt die Absicht, eine Allgemeinverfügung gemäß Absatz 1 zu erlassen, der Europäischen Kommission, dem Rat, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde an. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei einer Abänderung der Allgemeinverfügung, mit der zusätzliche oder weitergehende Beschränkungen festgelegt werden sollen.

(7) Die Bundesanstalt kann die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Drittstaat festgelegten Beschränkungen bei der Vergabe von Darlehen zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien, die in einem anderen Staat belegen sind, anerkennen. Die Anerkennung setzt voraus, dass die ausländischen Beschränkungen mit den nach Absatz 2 möglichen Beschränkungen vergleichbar sind. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend."

13.
In § 49 werden nach der Angabe „46b," die Wörter „48u Absatz 1 und 7, der §§" eingefügt.

14.
§ 53b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „14," die Angabe „18a," eingefügt.

bb)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
die §§ 25i bis 25k, 25m, 37, 39 bis 42, 43 Absatz 2 und 3, § 44 Absatz 1 und 6, § 44a Absatz 1 und 2 sowie die ss="preview" href="https://www.buzer.de/44c_KWG.htm" title="§ 44c KWG">§§ 44c, 46 bis 46h, 48u und 49,".

b)
In Satz 3 werden nach der Angabe „gelten § 3" die Angabe „Absatz 1" und nach der Angabe „§§ 44c," die Wörter „48u Absatz 1 und §" eingefügt.

15.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 17 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:

„17a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 48u Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder".

b)
In Absatz 6 Nummer 3 wird die Angabe „13 und 14" durch die Angabe „13, 14 und 17a" ersetzt.

16.
§ 64r wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
beträgt der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer höchstens 0,625 Prozent der gesamten risikogewichteten Forderungsbeträge des Instituts, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so dass die geforderte kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung abzüglich des auf den Kapitalpuffer für systemische Risiken entfallenden Betrags zwischen 0,625 Prozent und 1,25 Prozent der gesamten risikogewichteten Forderungsbeträge der Institute liegt."

bb)
Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
beträgt der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer höchstens 1,25 Prozent der gesamten risikogewichteten Forderungsbeträge des Instituts, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so dass die geforderte kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung abzüglich des auf den Kapitalpuffer für systemische Risiken entfallenden Betrags zwischen 1,25 Prozent und 2,50 Prozent der gesamten risikogewichteten Forderungsbeträge der Institute liegt."

cc)
Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
beträgt der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer höchstens 1,875 Prozent der gesamten risikogewichteten Forderungsbeträge des Instituts, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so dass die geforderte kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung abzüglich des auf den Kapitalpuffer für systemische Risiken entfallenden Betrags zwischen 1,875 Prozent und 3,750 Prozent der gesamten risikogewichteten Forderungsbeträge der Institute liegt."



 

Zitierungen von Artikel 1 Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FinAREG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinAREG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung (ImmoKWPLV)
V. v. 24.04.2018 BGBl. I S. 529
Eingangsformel ImmoKWPLV 1)
... 1495) eingefügt worden ist, und des § 18a Absatz 10a des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) eingefügt worden ist, verordnen das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 2 StUmgBG Änderung des Kreditwesengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch die Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Die Daten sind nach Ablauf ...