Artikel 2 - Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (17. SaatGRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Juni 2017 SaatgutV § 26, § 29, § 30, § 40, § 43, § 48a, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 8

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 131 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 26 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „oder Öl- und Faserpflanzen" durch die Wörter „, Öl- und Faserpflanzen oder Gemüsearten" ersetzt.

2.
In § 29 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die amtlich zugeteilte Seriennummer wird bei Saatgut nach Anlage 5 Nummer 1 bis 6 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben."

3.
In § 30 Satz 1 werden die Wörter „, wenn die Packung oder das Behältnis eine von der Anerkennungsstelle zugeteilte Ordnungsnummer trägt," gestrichen.

4.
§ 40 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „und 1.1.2" wird durch die Angabe „, 1.1.2 und 3.1.2" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Kennnummer,".

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Klebemarke enthält bei Kleinpackungen nach Anlage 6 Nummer 3.1.2 mindestens die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und die Angabe „Saatgutmischung"."

5.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d wird nach den Wörtern „Saatgut einer" das Wort „noch" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird nach Nummer 1 die folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
die der Partie amtlich zugeteilten und auf den Etiketten angegebenen Seriennummern,".

6.
§ 48a wird wie folgt gefasst:

§ 48a Übergangsvorschrift

Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden."

7.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der ersten Spalte der Nummer 1.2.1.2 werden die Wörter „(Tilletia tritici), Roggenstengelbrand" durch die Wörter „(Tilletia caries), Roggenstängelbrand" ersetzt.

b)
In der ersten Spalte der Nummer 1.2.1.3 wird das Wort „brevifaciens" durch das Wort „controversa" ersetzt.

c)
In Nummer 3.1.2 wird das Wort „Seide" durch die Wörter „Seide, Kleewürger und Kreuzkraut" ersetzt.

8.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In den Fußnoten zu Nummer 1.1 werden in Fußnote 1 Satz 2 die Wörter „Nackthafer," und „, Rauhafer" gestrichen.

b)
In der Tabelle zu Nummer 2.1 wird in der Überschrift der Spalte 14 das Wort „Seide" durch die Wörter „Seide und Kreuzkraut" ersetzt.

c)
In der Tabelle zu Nummer 3.1 wird in der Überschrift der Spalte 13 das Wort „Seide" durch die Wörter „Seide und Kreuzkraut" ersetzt.

d)
In Nummer 3.1.3 wird in der das Basissaatgut betreffenden Zeile in Spalte 16 (Sonstige Anforderungen) dem Fußnotenhinweis „11)" der Fußnotenhinweis „12)" angefügt.

e)
In der Tabelle zu Nummer 4.1 wird in der Überschrift der Spalte 12 das Wort „Seide" durch die Wörter „Seide und Kreuzkraut" ersetzt.

f)
Die Fußnoten zu Nummer 5.1 werden wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 der Fußnote 2 werden die Wörter „Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf" durch die Wörter „Außer bei Sojabohne und bei Hybridsorten von Raps darf der Besatz mit anderen Sorten derselben Art" ersetzt.

bb)
Folgende Fußnote 10) wird angefügt:

10) Die Sortenreinheit des Saatgutes von Sorten von Sojabohne beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei

Basissaatgut 99,5 v. H.

Zertifiziertem Saatgut 99,0 v. H.".

g)
In Nummer 5.1.6 wird nach dem Wort „Sojabohne" der Fußnotenhinweis „10)" eingefügt.

9.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.3a eingefügt:

„1.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer".

b)
Nach Nummer 3.3 wird folgende Nummer 3.3a eingefügt:

„3.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer".

c)
Nach Nummer 4.2 wird folgende Nummer 4.2a eingefügt:

„4.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer".

d)
Nach Nummer 6.2 wird folgende Nummer 6.2a eingefügt:

„6.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer".

e)
Nach Nummer 7.2 wird folgende Nummer 7.2a eingefügt:

„7.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer".

10.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1.2.4 wird folgende Nummer 1.2.4a eingefügt:

„1.2.4a Zulassungsnummer (bei Handelssaatgut)".

b)
In Nummer 1.2.5 werden die Wörter „(bei den Nummern 1.1.1 und 1.1.2)" gestrichen.

c)
Nummer 1.2.6 wird wie folgt gefasst:

„1.2.6
„Verschließung …" (Monat, Jahr)".

d)
In Nummer 3.2.4 werden die Wörter „(bei Kleinpackung EG B)" gestrichen.

e)
Nummer 3.2.5 wird wie folgt gefasst:

„3.2.5
„Verschließung …" (Monat, Jahr)".

11.
In Anlage 8 wird nach Nummer 1.1.1 folgende Nummer 1.1.1a eingefügt:

„1.1.1a „Amtlich zugeteilte Seriennummer"

„Officially assigned serial number"

„Numéro d’ordre attribué officiellement"".

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Zitierungen von Artikel 2 Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 17. SaatGRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 17. SaatGRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1214
Artikel 2 18. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 10 Satz ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sommergetreide im Rahmen der Saatgutanerkennung 2018
V. v. 03.04.2018 BAnz AT 10.04.2018 V1
§ 1 SomSaatGAV 2018
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614 ) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes ...


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