Die
Kostenverordnung zum Atomgesetz vom
17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtSKostV)".
- 2.
- Nach § 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die nach § 81 Satz 2, den §§ 184, 185, 186 und 189 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten nach § 183 des Strahlenschutzgesetzes und nach dieser Verordnung."
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach den Wörtern „soweit es nach § 23d des Atomgesetzes zuständig ist," die Wörter „des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Absatz 1 des Atomgesetzes oder aufgrund einer Verordnung nach § 23 Absatz 3 des Atomgesetzes zuständig ist, und des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b zuständig ist;" gestrichen.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Gebühr beträgt
- 1.
- für Aufgaben der Qualitätssicherung, zur Verfahrensentwicklung für Probenahme, Analyse und Messung sowie zur Behandlung der Daten durch Verwaltungsbehörden des Bundes nach § 81 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes 50 Euro bis 25.000 Euro;
- 2.
- für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und Absatz 2 Nummer 5 und 6 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro;
- 3.
- für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, soweit es nach § 186 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro;
- 4.
- für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 189 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro."
- 4.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nummer 8 wird aufgehoben.
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646