Das
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 326 wie folgt gefasst:
„ § 326 Zuführung zur Unterbringung; Verbringung zu einem stationären Aufenthalt".
- 2.
- Dem § 62 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."
- 3.
- In § 104 Absatz 3 wird die Angabe „§ 312 Nr. 3" durch die Angabe „§ 312 Nummer 4" ersetzt.
- 4.
- In § 167 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 312 Nr. 3" durch die Angabe „§ 312 Nummer 4" ersetzt.
- 5.
- In § 293 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „1906" durch die Angabe „1906a" ersetzt.
- 6.
- § 312 wird wie folgt gefasst:
„§ 312 Unterbringungssachen
Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer
- 1.
- freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 2.
- freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 3.
- ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1906a Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
- 4.
- freiheitsentziehenden Unterbringung und einer ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
betreffen."
- 7.
- § 313 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 312 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „§ 312 Nummer 1 bis 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 312 Nr. 3" durch die Angabe „§ 312 Nummer 4" ersetzt.
- 8.
- Dem § 317 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich."
- 9.
- § 326 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 326 Zuführung zur Unterbringung; Verbringung zu einem stationären Aufenthalt".
- b)
- In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 312 Nr. 1" die Wörter „oder bei der Verbringung nach § 312 Nummer 3" eingefügt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Unterbringung" die Wörter „oder zu dessen Verbringung nach § 312 Nummer 3" eingefügt.
- 10.
- In § 327 Absatz 1 Satz 1, § 328 Absatz 1 Satz 1 und § 330 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 312 Nr. 3" durch die Angabe „§ 312 Nummer 4" ersetzt.
- 11.
- In § 331 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 312 Nummer 1 und 3" durch die Wörter „§ 312 Nummer 1, 3 und 4" ersetzt.
- 12.
- § 337 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 312 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „§ 312 Nummer 1 bis 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 312 Nr. 3" durch die Angabe „§ 312 Nummer 4" ersetzt.
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328