Kapitel 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)

V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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Teil 1 Allgemeiner Teil
Kapitel 1 Anwendungsbereich, Laufbahn, Ausbildung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Laufbahnämter
§ 3 Ziel und Inhalt der Ausbildung
§ 4 Einstellungsbehörde
§ 5 Einstellungsvoraussetzungen
§ 6 Ausschreibung, Bewerbung
§ 7 Auswahlverfahren
§ 8 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 9 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 12 Ausbildungsakte
§ 13 Schwerbehinderte Menschen
§ 14 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 15 Grundsätze der Ausbildung
§ 16 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 17 Beurteilungen während der Ausbildung

Teil 1 Allgemeiner Teil

Kapitel 1 Anwendungsbereich, Laufbahn, Ausbildung

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes in den Fachrichtungen Hochbau, Bauingenieurwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elektrotechnik sowie Luftfahrttechnik.

(2) Soweit Teil 2 nichts Abweichendes regelt, gelten die Bestimmungen des Teils 1 für alle Fachrichtungen der Laufbahn.

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§ 2 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. Die Laufbahn gliedert sich in die Fachrichtungen Hochbau, Bauingenieurwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elektrotechnik sowie Luftfahrttechnik.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Vorbereitungsdienst Baureferendarin/
Baureferendar,
2. in der Probezeit bis
zur Anstellung
Baurätin zur Anstellung
(z. A.)/Baurat zur
Anstellung (z. A.),
3. im Eingangsamt
(Besoldungsgruppe A 13)
Baurätin/Baurat,
4. in den Beförderungsämtern
der
 
a) Besoldungsgruppe A 14 Bauoberrätin/
Bauoberrat,
b) Besoldungsgruppe A 15 Baudirektorin/
Baudirektor,
c) Besoldungsgruppe A 16 Leitende Baudirektorin/
Leitender Baudirektor.


Die Beförderungsämter der Bundesbesoldungsordnung B ergeben sich aus der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Die Ämter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind regelmäßig zu durchlaufen.

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§ 3 Ziel und Inhalt der Ausbildung


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung (berufspraktische Fähigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur Anwendung ihres im Studium erworbenen Wissens in der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes in den jeweiligen Fachrichtungen benötigen. Sie sind dabei mit den Aufgaben der Verkehrs- und Bauverwaltung des Bundes vertraut zu machen. Die Ausbildung soll auch umfassende Kenntnisse in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Betrieb und Wirtschaftlichkeit vermitteln. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln, sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.

(2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der Ausbildung zu übertragen sind.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.

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§ 4 Einstellungsbehörde


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Einstellungsbehörden sind das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für ihren jeweiligen Bereich. Sie können die Aufgaben auf ihnen nachgeordnete Ober- und Mittelbehörden ganz oder teilweise übertragen. Es kann die Aufgabe auf ihm nachgeordnete Ober- und Mittelbehörden ganz oder teilweise übertragen. Der Einstellungsbehörde obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die Unterstützung der Baureferendarinnen und Baureferendare; sie trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde, soweit diese Befugnisse nicht auf die Ausbildungsbehörde delegiert sind.


Text in der Fassung des Artikels 60 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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§ 5 Einstellungsvoraussetzungen


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2.
ein wissenschaftliches, nach § 17 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes für die Fachrichtung der Laufbahn geeignetes Studium an

a)
einer Universität,

b)
einer Technischen Hochschule oder

c)
einer anderen gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - mit Diplomprüfung oder, wenn nach der Prüfungsordnung dieser Hochschule eine Diplomprüfung nicht vorgesehen ist, mit einer gleichwertigen Prüfung

erfolgreich abgeschlossen oder an einer Fachhochschule einen Masterabschluss mit Akkreditierung für die Laufbahn des höheren Dienstes erworben hat.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 6 Ausschreibung, Bewerbung


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

3.
eine Ablichtung des Zeugnisses über den Nachweis der Hochschulreife, verbunden mit dem Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen,

4.
Ablichtungen von Belegnachweisen der wissenschaftlichen Hochschule,

5.
Ablichtungen der Zeugnisse über die Hochschulprüfungen wie Diplom-Vorprüfung, Diplom-Hauptprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung an einer Universität, Technischen Hochschule, einer anderen gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule oder einer Fachhochschule sowie gegebenenfalls von Zeugnissen über zusätzliche Prüfungen, zumindest jedoch eine Bescheinigung des vorletzten Studiensemesters,

6.
eine Ablichtung der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch die Diplom-Hauptprüfung erworben wird, sowie gegebenenfalls Ablichtungen von Urkunden über andere akademische Grade und

7.
gegebenenfalls

a)
Nachweise über berufliche Tätigkeiten nach Ablegung der Diplom-Hauptprüfung,

b)
eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch sowie

c)
eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.

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§ 7 Auswahlverfahren


§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber für eine Fachrichtung das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und soll aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehen. Das Auswahlverfahren kann durch eine Potenzialanalyse oder ein ähnliches Verfahren zur Bestimmung des Potenzials der Bewerberinnen und Bewerber ergänzt werden. Dieses ergänzende Verfahren muss nicht von Angehörigen der Auswahlkommission durchgeführt werden.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus drei Beamtinnen oder Beamten des höheren technischen oder nichttechnischen Dienstes, von denen eine oder einer die oder der Vorsitzende ist. Die anderen Mitglieder sind Beisitzende. Beisitzende können auch geeignete Angestellte sein. Mindestens zwei Mitglieder der Auswahlkommission sollten dem höheren technischen Dienst angehören. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von der Einstellungsbehörde für die Dauer von drei Jahren bestellt.

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§ 8 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. Wer nicht eingestellt wird, erhält die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,

2.
eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hochschule oder des Nachweises eines gleichwertigen Bildungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Diplomurkunde, soweit diese nicht schon bei der Bewerbung vorgelegt wurden,

3.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

4.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

5.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und

6.
Erklärungen der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er

a)
in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und

b)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde.


Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2010 m.W.v. 26. November 2015

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§ 9 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes


§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Baureferendarinnen und Bewerber zu Baureferendaren ernannt.

(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare unterstehen der Dienstaufsicht der Ausbildungsbehörde. Während der Ausbildung außerhalb der Ausbildungsbehörde in einer Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.

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§ 10 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung bis auf 18 Monate ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Erreichen Baureferendarinnen oder Baureferendare das Ziel der Ausbildung insgesamt oder in einzelnen Abschnitten nicht, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um bis zu zwölf Monate verlängern.

(5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen einer Erkrankung,

2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit, *)

3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Ersatzdienstes oder

4.
aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(6) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der Baureferendarinnen und Baureferendare in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden.

(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 35 Abs. 2 und 3.


---
*)
Anm. d. Red.: Die in § 9 nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 Abs. 37 V. v. 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) wurde sinngemäß in § 10 vollzogen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 320 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 11 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

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§ 12 Ausbildungsakte


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Baureferendarinnen und Baureferendare sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Beurteilungen und Prüfungsergebnisse aufzunehmen sind.

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§ 13 Schwerbehinderte Menschen


§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen in der Bundesverwaltung für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Rahmenintegrationsvereinbarung) sind zu beachten. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Oberprüfungsamt.

(4) Bezüglich der Beurteilungen während der Ausbildung nach § 17 wird auf die Rahmenintegrationsvereinbarung hingewiesen.

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§ 14 Gliederung des Vorbereitungsdienstes


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Gliederung des Vorbereitungsdienstes richtet sich nach den Bedürfnissen der einzelnen Fachrichtungen. Anzahl, Dauer und Inhalt der Ausbildungsabschnitte sind für jede Fachrichtung in Teil 2 geregelt.

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§ 15 Grundsätze der Ausbildung


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden nach den Sondervorschriften ihrer Fachrichtung, ihres Fachgebietes oder ihres Schwerpunktgebietes ausgebildet. Abweichungen von diesen Vorschriften sind nur mit Zustimmung der Einstellungsbehörde möglich. Dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) In einem Einführungslehrgang wird den Baureferendarinnen und Baureferendaren ein Überblick über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben ihrer Fachverwaltung vermittelt. Ein Leitfaden erläutert ihnen das Ziel der Ausbildung und gibt Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, die Ausbildungsinhalte in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und die Große Staatsprüfung.

(3) Die Ausbildung wird insbesondere durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, Arbeitsgemeinschaften oder Exkursionen vertieft.

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§ 16 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden von der Einstellungsbehörde, soweit sie nicht selbst Ausbildungsbehörde ist, einer Ausbildungsbehörde zugewiesen. Wünsche nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Auf Antrag und nach Übereinkunft mit den beteiligten Stellen kann die Ausbildung in einzelnen Abschnitten auch bei allen Verwaltungen des Bundes, der Länder und bei Kommunalverwaltungen oder bei sonstigen geeigneten Stellen stattfinden.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten, die durch die Große Staatsprüfung die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes erworben haben, zur Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung in dieser Behörde verantwortlich ist, deren Vertretung sowie Ausbilderinnen und Ausbilder. Die Ausbildungsleitung kann auch gleichzeitig zur Ausbilderin oder zum Ausbilder bestellt werden.

(3) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Baureferendarinnen und Baureferendare und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung. Die Ausbildungsleitung kann von den Baureferendarinnen und Baureferendaren sowie von den mit der Ausbildung befassten Personen regelmäßig Rückmeldungen über die Qualität der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsstationen einholen.

(4) Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Baureferendarinnen und Baureferendare zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(5) Zu Beginn der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung für jede Baureferendarin und für jeden Baureferendar einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete und Ausbildungsstationen sowie die jeweiligen Ausbildungszeiten ergeben. Die Baureferendarinnen und Baureferendare sollen an der Erstellung ihres Ausbildungsplanes mitwirken und erhalten eine Ausfertigung.

(6) Die Baureferendarinnen und Baureferendare führen einen Ausbildungsnachweis, durch den sie eine Übersicht über die wesentlichen Teile ihrer Ausbildung geben. Der Nachweis ist monatlich der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstation und vierteljährlich der Ausbildungsleitung zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.

(7) Die Ausbildungsbehörde führt für die Baureferendarinnen und Baureferendare eine Übersicht über den Vorbereitungsdienst.

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§ 17 Beurteilungen während der Ausbildung


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Baureferendarinnen und Baureferendare wird während der Ausbildung für jedes Ausbildungsgebiet, dem sie nach dem Ausbildungsplan mindestens sechs Wochen zugewiesen werden, eine Beurteilung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse sowie ihrer Leistungen und ihrer Führung unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung abgegeben. 2Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. 3Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. 4Ausbildungszeiten unter sechs Wochen werden von der Ausbildungsstelle unter Angabe von Art und Dauer der Beschäftigung, und ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wurde, bestätigt.

(2) 1Die Beurteilung nach Absatz 1 ist den Baureferendarinnen und Baureferendaren zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. 2Sie erhalten eine Ausfertigung und können zu ihr Stellung nehmen.

(3) 1Zum Abschluss der Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde eine abschließende Beurteilung. 2In ihr werden die Beurteilungen nach Absatz 1 aufgeführt. 3Sie soll aber auch über die Allgemeinbildung, Charaktereigenschaften und die Fähigkeit zum freien Vortrag der Baureferendarinnen und Baureferendare Aufschluss geben.


Text in der Fassung des Artikels 25 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017



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