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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundespatentgericht und beim Bundesgerichtshof (ERVBPatGBGHV)

V. v. 05.08.2003 BGBl. I S. 1558, 2004 I S. 331; aufgehoben durch § 4 V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2130
Geltung ab 15.10.2003; FNA: 424-1-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Eingangsformel
§ 1 Zulassung der elektronischen Form
§ 2 Art und Weise der Einreichung
§ 3 Inkrafttreten
Anlage (zu § 2)

Eingangsformel



Auf Grund des § 125a Abs. 2 Satz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1) der durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) eingefügt worden ist, und des § 95a Abs. 2 Satz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), der durch Artikel 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

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§ 1 Zulassung der elektronischen Form


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Beim Bundespatentgericht können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:

1.
Nichtigkeitsverfahren in Patentsachen,

2.
Beschwerdeverfahren in Markensachen.

(2) Beim Bundesgerichtshof können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:

1.
Verfahren nach dem Patentgesetz,

2.
Verfahren nach dem Markengesetz.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz V. v. 26. September 2006 BGBl. I S. 2161 m.W.v. 4. Oktober 2006

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§ 2 Art und Weise der Einreichung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die elektronischen Dokumente sind in der aus der Anlage ersichtlichen Art und Weise einzureichen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz V. v. 26. September 2006 BGBl. I S. 2161 m.W.v. 4. Oktober 2006

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§ 3 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 15. Oktober 2003 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 2 tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Funktionsfähigkeit des Anmeldesystems hergestellt ist. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

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Anlage (zu § 2)


Anlage hat 1 frühere Fassung

1.
Elektronische Dokumente sind zu übermitteln:

a)
als Dateianhang an eine elektronische Nachricht mittels des Protokolls SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) oder

b)
im Wege der Datei-Übertragung mittels des Protokolls HTTP-S (Hyper Text Transfer Protocol Secure).

2.
Elektronische Nachrichten dürfen beim Bundespatentgericht und beim Bundesgerichtshof nur an die veröffentlichten Eingangsadressen übermittelt werden. Bei der Übertragung der Nachrichten soll, sofern bekannt, das Aktenzeichen angegeben werden, bei verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten die einschlägige Verfahrensart. Bei der Übermittlung als elektronische Nachricht sollen diese Angaben aus dem Betreff der Nachricht ersichtlich sein.

3.
Zur qualifizierten elektronischen Signatur ist die von der DATEV eG, 90329 Nürnberg, vertriebene Software GERVA ab Version 1.12 zu verwenden. Die Verwendung einer anderen Software ist zulässig, wenn die qualifizierte elektronische Signatur mit Hilfe von GERVA ab Version 1.12 oder eines hierzu kompatiblen Produkts verifiziert werden kann. Die Signatur soll nur den Dateianhang einbeziehen, nicht die elektronische Nachricht selbst. Mehrere Dateianhänge sollen einzeln signiert werden.

4.
Die Nachricht kann zur Übermittlung verschlüsselt werden. Hierzu sind die von den Gerichten bekannt gegebenen öffentlichen Schlüssel und Zertifikate zu verwenden. Soweit die Nachricht zum Zweck der Transportsicherung mit einer elektronischen Signatur versehen wird, ist für diese, ebenso wie für eine mögliche Verschlüsselung, die Software GERVA ab Version 1.12 oder ein hierzu kompatibles Produkt zu verwenden.

5.
Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen:

a)
Adobe PDF (Portable Document Format) Version 1.0 bis 1.3,

b)
Microsoft Word 97 oder 2000 (Version 8 oder 9),

c)
Microsoft RTF (Rich Text Format) Version 1.0 bis 1.6, ohne Erweiterungen für Microsoft Word 2000,

d)
HTML (Hypertext Markup Language), sofern mit Microsoft Internet Explorer 5.x darstellbar,

e)
XML (Extensible Markup Language), sofern mit Microsoft Internet Explorer 5.x darstellbar, oder

f)
ASCII (American Standard Code for Information Interchange).

6.
a)
Der Dateiname des elektronischen Dokuments soll enthalten:

aa)
das gerichtliche oder behördliche Aktenzeichen, bei Neueingängen die Bezeichnung der Verfahrensart,

bb)
eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts,

cc)
die Kurzbezeichnung der Parteinamen und

dd)
das Datum im Format JJJJ-MM-TT.

b)
Zu einem Dokument gehörige Anlagen, die in einer gesonderten Datei übermittelt werden, sollen denselben Dateinamen erhalten wie das Hauptdokument, erweitert um die Bezeichnung „Anlage" und eine dreistellige fortlaufende Nummer.

7.
Zur Sicherung der Authentizität kann die qualifizierte elektronische Signatur abweichend von Nummer 3 an einer Datei vorgenommen werden, die das elektronische Dokument als Grafik darstellt. Die Grafik muss mit der Software GERVA ab Version 1.12 darstellbar sein.

8.
Bei der Übersendung können mehrere Dateien in einer Archivdatei des Formats ZIP, Version vom 13. Juli 1998, zusammengefasst werden. Das ZIP-Archiv darf keine anderen ZIP-Archive und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. In einem ZIP-Archiv sollen nur inhaltlich zusammengehörige Dateien abgelegt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz V. v. 26. September 2006 BGBl. I S. 2161 m.W.v. 4. Oktober 2006



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