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§ 20 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDVDV)

Artikel 3 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3331 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
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§ 20 Prüfungsamt



(1) 1Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung richtet die Deutsche Bundesbank ein Prüfungsamt für den höheren Bankdienst ein. 2Das Prüfungsamt hat

1.
für jeden Prüfungstermin eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen einzurichten und deren Mitglieder zu bestellen,

2.
zur Protokollführerin oder zum Protokollführer für eine mündliche Abschlussprüfung entweder die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des Prüfungsamts oder eine andere dem höheren Dienst angehörende Person zu bestimmen,

3.
die zulässigen Hilfsmittel für die Abschlussprüfungen festzulegen,

4.
sicherzustellen, dass bei allen Referendarinnen und Referendaren derselbe Bewertungsmaßstab angelegt wird, und

5.
die Entscheidungen der Prüfungskommission zu vollziehen.

3Das Prüfungsamt kann

1.
Referendarinnen und Referendare als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung zulassen, es sei denn, dass eine zu prüfende Referendarin oder ein zu prüfender Referendar dem widerspricht,

2.
zulassen, dass weitere Personen, die auf eine Tätigkeit als Mitglied des Prüfungsamts oder der Prüfungskommission vorbereitet werden sollen, bei der mündlichen Abschlussprüfung anwesend sind.

(2) 1Das Prüfungsamt besteht aus der oder dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. 2Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. 3Alle Mitglieder müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. 4Sie werden von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle auf vier Jahre bestellt. 5Wiederbestellung ist zulässig. 6Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsamts sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) Das Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamts bestimmt die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte. 2Sie werden den Referendarinnen und Referendaren vom Prüfungsamt rechtzeitig mitgeteilt.

(6) 1Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt auf Vorschlag des Prüfungsamts eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Dienstes zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer des Prüfungsamts und eine Vertretung. 2Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.



 

Zitierungen von § 20 HBankDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 HBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HBankDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 HBankDVDV Mündliche Abschlussprüfung
... die Protokollführerin oder der Protokollführer und weitere vom Prüfungsamt nach § 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 zugelassene Personen anwesend sein. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission ...