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Berichtigung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFVBer k.a.Abk.)

B. v. 15.09.2017 BGBl. I S. 3431 (Nr. 63); Geltung ab 01.09.2017

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 1. September 2017 BwHFV § 6, § 8, § 19

Die Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3250) ist wie folgt zu berichtigen:

1.
In § 6 Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter „Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 2 Nummer 3 und 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren" durch die Wörter „Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 können nicht vor Ablauf von vier Jahren" zu ersetzen.

2.
In § 8 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 ist jeweils die Angabe „§§ 8 und 10" durch die Angabe „§§ 7 und 9" zu ersetzen.

3.
In § 19 Absatz 6 ist die Angabe „§ 3" durch die Angabe „§ 2" zu ersetzen.


Schlussformel



Bundesministerium der Verteidigung

Im Auftrag Ulrike Franke