Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf elektrischen Strom, der vor dem 1. Januar 2018 aus dem Netz entnommen wurde, und auf Kraftstoffe, die vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht wurden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Dezember 2017.
Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach
§ 14 Absatz 1 sind:
- 1.
- Algen, die an Land in Becken oder Photobioreaktoren kultiviert worden sind,
- 2.
- Biomasse-Anteil an gemischten Siedlungsabfällen, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/997 (ABl. L 150 vom 14.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten,
- 3.
- Bioabfall im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushaltungen, der einer getrennten Sammlung im Sinne des Artikels 3 Absatz 11 der Richtlinie 2008/98/EG unterliegt,
- 4.
- Biomasse-Anteil von Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie; nicht jedoch die Rohstoffe, die in Anlage 4 aufgeführt sind,
- 5.
- Stroh,
- 6.
- Mist, Gülle und Klärschlamm,
- 7.
- Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel,
- 8.
- Tallölpech,
- 9.
- Rohglyzerin,
- 10.
- Bagasse,
- 11.
- Traubentrester und Weintrub,
- 12.
- Nussschalen,
- 13.
- Hülsen,
- 14.
- entkernte Maiskolben,
- 15.
- Biomasse-Anteile von Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und forstbasierten Industrien, insbesondere Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl,
- 16.
- anderes zellulosehaltiges Non-Food-Material im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 der Richtlinie 2018/2001/EU in der jeweils geltenden Fassung,
- 17.
- anderes lignozellulosehaltiges Material im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2018/2001/EU in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz.
Für die Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe gelten folgende Werte:
| Kraftstoff | Rohstoffquelle und Verfahren | Spezifische Treibhausgasemissionen (in kg CO2-Äquivalent pro GJ)
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a) | Flüssiggaskraftstoff (LPG) | Alle fossilen Quellen | 73,6
|
b) | Komprimiertes Erdgas (CNG) | EU-Mix | 69,3
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c) | Verflüssigtes Erdgas (LNG) | EU-Mix | 74,5
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d) | Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle | Erdgas mit Dampfreformierung | 104,3
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e) | Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle | Kohle | 234,4
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f) | Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle | Kohle mit Abscheidung und Speicherung von CO2 aus Prozessemissionen | 52,7
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g) | Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoff | Altkunststoff aus fossilen Rohstoffen | 86
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Die Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz sind:
Vorherrschende Umwandlungstechnologie | Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz
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Verbrennungsmotor | 1
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Batteriegestützter Elektroantrieb | 0,4
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Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb | 0,4
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Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 2009/28/EG genannten Ziel mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt wird:
- 1.
- Gebrauchtes Speiseöl,
- 2.
- tierische Fette, die in den Kategorien 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) eingestuft sind.