Unterabschnitt 1 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)

V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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Teil 3 Projekttätigkeiten, Nachweise
Abschnitt 4 Validierungs- und Verifizierungsstellen
Unterabschnitt 1 Registrierung
§ 32 Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen
§ 33 (aufgehoben)
§ 34 (aufgehoben)
§ 35 (aufgehoben)
§ 36 Widerruf und Rücknahme der Registrierung

Teil 3 Projekttätigkeiten, Nachweise

Abschnitt 4 Validierungs- und Verifizierungsstellen

Unterabschnitt 1 Registrierung

§ 32 Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen


§ 32 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Validierungs- und Verifizierungsstellen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, für die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, und der DIN ISO 14064-3, Ausgabe Mai 2020, oder nach einer Vorgängerversion dieser Normen akkreditiert sind, gelten für den Zeitraum der Akkreditierung als nach dieser Verordnung registriert. 2Die erforderliche Akkreditierung ist auf Verlangen des Umweltbundesamtes bei jeder Abgabe eines Validierungs- oder Verifizierungsberichts nachzuweisen. 3Die Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 zum Inhalt der internen Prüfunterlagen einer Validierungs- oder Verifizierungsstelle und deren Einsicht nach Artikel 26 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Beschäftigte des Umweltbundesamtes sind berechtigt,

1.
der Begutachtung für die Akkreditierung und der wiederkehrenden Überwachung der Validierungs- und Verifizierungsstellen durch die zuständige nationale Akkreditierungsstelle beizuwohnen und

2.
1Einsicht in die Begutachtungsberichte der nationalen Akkreditierungsstelle zu einer Prüfstelle, die als Validierungs- oder Verifizierungsstelle nach dieser Verordnung tätig ist, zu nehmen. 2Die zuständige nationale Akkreditierungsstelle teilt dem Umweltbundesamt die Termine für die Begutachtung und die wiederkehrende Überwachung mindestens zwei Monate im Voraus mit.

(3) Änderungen der Angaben und Unterlagen sind von der zuständigen nationalen Akkreditierungsstelle dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote V. v. 12. November 2021 BGBl. I S. 4932 m.W.v. 1. Januar 2022

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§ 33 (aufgehoben)


§ 33 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote V. v. 12. November 2021 BGBl. I S. 4932 m.W.v. 1. Januar 2022

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§ 34 (aufgehoben)


§ 34 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote V. v. 12. November 2021 BGBl. I S. 4932 m.W.v. 1. Januar 2022

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§ 35 (aufgehoben)


§ 35 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote V. v. 12. November 2021 BGBl. I S. 4932 m.W.v. 1. Januar 2022

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§ 36 Widerruf und Rücknahme der Registrierung


§ 36 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Umweltbundesamt kann die Registrierung einer Validierungs- oder Verifizierungsstelle widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nicht mehr gegeben ist.

(2) 1Die Registrierung soll insbesondere widerrufen werden, wenn die Validierungs- oder Verifizierungsstelle ihre Pflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. 2Die Registrierung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle der Projekttätigkeiten vor Ort nicht sichergestellt ist.

(3) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote V. v. 12. November 2021 BGBl. I S. 4932 m.W.v. 1. Januar 2022



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