Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten (SchwPestVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226 (Nr. 8); Geltung ab 14.03.2018
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Jagdzeiten
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet

-
auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4, 5 Buchstabe d, Nummer 8, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe a, b und c, Nummer 12, 13, 14, 15, 16, 17 Buchstabe a, Nummer 18, 21, 23, 25, 28 und 29 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) sowie

-
auf Grund des § 22 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes, der durch Artikel 207 Nummer 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGB. I S. 2785) geändert worden ist:

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Artikel 1 Änderung der Schweinepest-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. März 2018 SchwPestV § 2b (neu), § 3a (neu), § 3a, § 4, § 11, § 11b, § 11c, § 13, § 14a, § 14c, § 14d (neu), § 14e (neu), § 14f (neu), § 14g (neu), § 14h (neu), § 14i (neu), § 14j (neu), § 14d, § 14e, § 23, § 24, § 25, § 26

Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1959), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2: Schutzmaßregeln 2 bis 14l".

b)
Nach der den § 2a betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt:

„Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen 2b".

c)
Die den § 3a betreffende Zeile wird durch die folgenden Zeilen ersetzt:

„Weitere behördliche Anordnungen 3a

Amtliche Untersuchungen 3b".

d)
Die den § 11c betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

„Seuchenausbruch in benachbartem Staat 11c".

e)
Die den Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Buchstabe B Nummer 7 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:

„7.
Schutzmaßregeln beim Auftreten der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen 14a bis 14l

a.
bei Schweinepest 14a bis 14c

Gefährdeter Bezirk 14a

Notimpfung bei Wildschweinen 14b

Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest 14c

b.
bei Afrikanischer Schweinepest 14d bis 14j

Gefährdetes Gebiet und Pufferzone 14d

Maßregeln zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest 14e

Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Schweine 14f

Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse 14g

Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Sperma, Eizellen und Embryonen 14h

Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Wildschweine, Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse 14i

Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für tierische Nebenprodukte 14j

c.
bei Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest 14k und 14l

Tilgungsplan 14k

Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem benachbarten Staat 14l".

2.
Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

§ 2b Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen

(1) Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Schweinen, mit denen ein Betrieb angefahren wurde, der sich in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63), der zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2267 (ABl. L 324 vom 8.12.2017, S. 57) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gebiet gelegen ist, und mit denen ein Betrieb im Inland angefahren wird, sind nach Maßgabe des Satzes 2 zu reinigen und zu desinfizieren. Die Reinigung und Desinfektion hat nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(2) Die Reinigung und Desinfektion ist unverzüglich nach Verlassen des Betriebs, der in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen ist, durchzuführen. Falls der Betrieb, der in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen ist, sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, hat der Transportunternehmer sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder die Ausrüstung gereinigt und desinfiziert ist, bevor das Fahrzeug oder die Ausrüstung in das Inland gelangt. Soweit eine Reinigung und Desinfektion zu dem in Satz 1 oder 2 vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich ist, ist sie in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang

1.
im Falle des Satzes 1 mit dem Verlassen des dort genannten Betriebs, oder

2.
im Falle des Satzes 2 mit Erreichen des Inlandes

und jeweils spätestens bevor ein Betrieb erreicht wird, durchzuführen.

(3) Der Transportunternehmer hat Nachweis darüber zu führen, dass die Reinigung und Desinfektion nach dieser Vorschrift durchgeführt worden ist. Der Nachweis ist sechs Monate aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Transport von tierischen Nebenprodukten entsprechend.

(5) § 22 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung sowie das Recht über tierische Nebenprodukte bleiben unberührt."

3.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a Weitere behördliche Anordnungen

Die zuständige Behörde kann für ein von ihr bestimmtes Gebiet, soweit es zur Vorbeugung vor der Einschleppung oder zur Erkennung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest erforderlich ist, anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte

1.
geeignete Maßnahmen zur verstärkten Bejagung von Wildschweinen durchzuführen haben,

2.
jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und für jedes erlegte Wildschwein einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen haben,

3.
von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein der von ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben,

4.
dafür Sorge zu tragen haben, dass das Aufbrechen der Wildschweine und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt und der Aufbruch unschädlich beseitigt wird,

5.
jedes verendet aufgefundene Wildschwein der zuständigen Behörde unverzüglich unter Angabe des Fundortes anzuzeigen, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und

a)
Proben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuleiten haben oder

b)
zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Wildsammel- oder Annahmestelle zu verbringen haben, soweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vorhandenen Lebensmittel ausgeschlossen werden kann.

Die zuständige Behörde kann ferner die Nutzung von Wildkammern in Betrieben einschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."

4.
Der bisherige § 3a wird § 3b.

5.
§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Transportmittel sind vor dem Verlassen des Betriebs nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde

 
a)
im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5; L 168 vom 27.6.2002, S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b)
im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG

zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen."

6.
In § 11 Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort „Aufnahmestelle" durch das Wort „Annahmestelle" ersetzt.

7.
§ 11b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
das frische Schweinefleisch und die Schweinefleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss 2013/417/EU (ABl. L 206 vom 2.8.2013, S. 13; L 298 vom 8.11.2013, S. 50) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet und behandelt werden und die Fahrzeuge und die beim Transport benutzten Ausrüstungsgegenstände unverzüglich nach dem Transport von dem Transportunternehmer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG, im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG gereinigt und desinfiziert werden."

8.
§ 11c wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Mitgliedstaat" durch das Wort „Staat" ersetzt.

b)
In Satz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaats der Ausbruch der Schweinepest" durch die Wörter „Staates der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest" ersetzt.

9.
§ 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

„bb)
mit dem Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG zu kennzeichnen und in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb zu behandeln und zu diesem Betrieb in verplombten Transportmitteln zu befördern; die Fahrzeuge und die beim Transport benutzten Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich nach dem Transport von dem Transportunternehmer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG zu reinigen und zu desinfizieren,".

10.
Vor § 14a wird folgende Überschrift eingefügt:

„a.
bei Schweinepest".

11.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „oder Afrikanische Schweinepest" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder der Afrikanischen Schweinepest" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweinepest bei Wildschweinen - Gefährdeter Bezirk" gut sichtbar an."

d)
In Absatz 4 Nummer 4 werden jeweils die Wörter „oder Afrikanische Schweinepest" gestrichen.

e)
Absatz 5 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden."

f)
Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „oder Afrikanische Schweinepest" gestrichen.

bb)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaa)
In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „oder Afrikanische Schweinepest" gestrichen.

bbb)
In Doppelbuchstabe bb werden das Wort „Rate" durch das Wort „Prävalenz" ersetzt und die Wörter „oder Afrikanische Schweinepest" gestrichen.

ccc)
In Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe ccc werden nach dem Wort „Versandort" die Wörter „und der für den Bestimmungsbetrieb" eingefügt.

cc)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Versandort" die Wörter „und der für die Schlachtstätte" eingefügt.

g)
In Absatz 9 werden jeweils die Wörter „oder die Afrikanische Schweinepest" und die Wörter „oder der Afrikanischen Schweinepest" gestrichen.

h)
Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„(10) Die zuständige Behörde kann im gefährdeten Bezirk oder in Teilen des gefährdeten Bezirks die Ausübung der Jagd ganz oder teilweise untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."

12.
§ 14c wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „oder der Afrikanischen Schweinepest" gestrichen.

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „oder der Afrikanischen Schweinepest" gestrichen.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe b werden die Wörter „oder Afrikanische Schweinepest" gestrichen und die Wörter „Wildsammel- oder Annahmestelle" durch das Wort „Stelle" ersetzt.

bbb)
Buchstabe d Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

„bb)
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Schweinepest zuzuleiten."

cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „Material der Kategorie 1 oder 2" durch die Wörter „Material der Kategorie 1" ersetzt.

dd)
In Nummer 3 werden die Wörter „oder Afrikanische Schweinepest" gestrichen und die Wörter „Material der Kategorie 1 oder 2" durch die Wörter „Material der Kategorie 1" ersetzt.

ee)
In Nummer 4 werden die Wörter „Material der Kategorie 1 oder 2" durch die Wörter „Material der Kategorie 1" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „oder der Afrikanischen Schweinepest" gestrichen.

bb)
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „oder Afrikanische Schweinepest" gestrichen und jeweils die Wörter „der zuständigen Untersuchungseinrichtung" durch die Wörter „einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle" ersetzt.

d)
In Absatz 3 werden die Wörter „oder Afrikanischer Schweinepest" gestrichen.

13.
Nach § 14c wird folgende Überschrift eingefügt:

„b.
bei Afrikanischer Schweinepest".

14.
Nach der Überschrift „b. bei Afrikanischer Schweinepest" werden die folgenden §§ 14d bis 14j eingefügt:

§ 14d Gefährdetes Gebiet und Pufferzone

(1) Im Falle des Verdachts auf Afrikanische Schweinepest bei einem Wildschwein ordnet die zuständige Behörde die virologische Untersuchung der erlegten oder verendeten Wildschweine an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.

(2) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde

1.
ein Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdetes Gebiet und

2.
ein Gebiet um das gefährdete Gebiet als Pufferzone

fest. Bei der Festlegung der in Satz 1 genannten Gebiete berücksichtigt sie, vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Ist bereits

1.
ein gefährdetes Gebiet in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU oder

2.
eine Pufferzone in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU

aufgeführt, das oder die im Inland liegt, legt die zuständige Behörde ihrer Gebietsfestlegung nach Satz 1 die im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU aufgeführten Gebiete zu Grunde. Die zuständige Behörde ändert ihre Gebietsfestlegungen unter Zugrundelegung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU, soweit im Falle der Festlegung

1.
eines gefährdeten Gebietes nach Satz 1 Nummer 1 in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU,

2.
einer Pufferzone nach Satz 1 Nummer 2 in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU

eine abweichende Gebietsfestlegung getroffen worden ist. Die Festlegung des gefährdeten Gebietes und der Pufferzone sowie deren Änderung oder Aufhebung werden von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen

1.
zu dem gefährdeten Gebiet und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen - Gefährdetes Gebiet",

2.
zu der Pufferzone und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen - Pufferzone"

gut sichtbar an.

(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten Gebietes haben Tierhalter im gefährdeten Gebiet

1.
der zuständigen Behörde unverzüglich

a)
die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,

b)
verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine

anzuzeigen,

2.
die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können,

3.
geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten,

4.
verendete und erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,

5.
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,

6.
sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.

(5) Außerdem gilt für das gefährdete Gebiet Folgendes:

1.
Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.

2.
Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen.

3.
Nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde sind

a)
Hunde und

b)
Gegenstände, die bei der Jagd verwendet werden,

soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, im Falle des Buchstaben a durch ihren Halter und im Falle des Buchstaben b durch den Jagdausübungsberechtigten zu reinigen und zu desinfizieren.

4.
Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Betrieb verbracht werden.

5.
Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.

(6) § 14a Absatz 8, 9 und 10 gilt für das gefährdete Gebiet entsprechend.

(7) Zur Vermeidung der Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest kann die zuständige Behörde anordnen, dass Hunde im gefährdeten Gebiet oder in Teilen dieses Gebietes nicht frei umherlaufen dürfen.

(8) Die zuständige Behörde kann für die Pufferzone Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 sowie nach § 14a Absatz 8, 9 und 10 anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

§ 14e Maßregeln zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest

(1) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gilt im gefährdeten Gebiet Folgendes:

1.
Jagdausübungsberechtigte haben

a)
jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen;

b)
von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der durch die zuständige Behörde bestimmten Stelle zuzuführen;

c)
dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;

d)
jedes verendet aufgefundene Wildschwein

aa)
unverzüglich unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen und

bb)
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten.

2.
Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Aufbruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes verendet aufgefundene Wildschwein in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist.

3.
Wird bei einem erlegten Wildschwein Afrikanische Schweinepest auf Grund eines virologischen Untersuchungsergebnisses amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet die unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an, wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein können.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, dass

1.
verendet aufgefundene Wildschweine abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimmten Wildsammel- oder Annahmestelle verbracht werden, soweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vorhandenen Lebensmittel ausgeschlossen werden kann,

2.
von jedem verendet aufgefundenen Wildschwein nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben zur serologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entnommen, gekennzeichnet und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zugeleitet werden.

(2) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte

1.
erlegte Wildschweine nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten haben,

2.
verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe des Fundorts der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten haben oder zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Wildsammel- und Annahmestelle zu verbringen haben, soweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vorhandenen Lebensmittel ausgeschlossen werden kann.

(3) Absatz 1 gilt für die Pufferzone entsprechend.

§ 14f Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Schweine

(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen Schweine

1.
aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, in das sonstige Inland nicht verbracht werden,

2.
aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet oder in einer Pufferzone gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden,

3.
aus einem Betrieb, der außerhalb eines gefährdeten Gebietes oder einer Pufferzone gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden, wenn in den Betrieb innerhalb von 30 Tagen vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr Hausschweine aus einem gefährdeten Gebiet oder einer Pufferzone eingestellt worden sind,

4.
in einen Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schweinen genehmigen, wenn

1.
die Schweine seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Verbringen in dem Betrieb gehalten und innerhalb von 30 Tagen vor dem Verbringen keine Schweine aus einem gefährdeten Gebiet in den Betrieb eingestellt worden sind, und

2.
die Schweine

a)
innerhalb von 15 Tagen vor dem Verbringen virologisch auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest und am Tag des Verbringens klinisch nach Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikanische Schweinepest jeweils mit negativem Ergebnis untersucht worden sind, oder

b)
aus einem Betrieb stammen, dessen Schweine von der zuständigen Behörde mindestens zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten klinisch nach Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikanische Schweinepest und, wenn die Schweine älter als 60 Tage sind, virologisch auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest jeweils mit negativem Ergebnis untersucht worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schweinen unmittelbar zur Schlachtung genehmigen, wenn

1.
die Schweine seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Verbringen in dem Betrieb gehalten und die über vier Monate alten Schweine des Bestandes nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG untersucht worden sind,

2.
die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllt sind und

3.
sichergestellt ist, dass

a)
die Schweine ohne Zwischenhalt zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Schlachtstätte verbracht werden und

b)
der Versand mindestens 24 Stunden vor dem Verbringen der für den Versandort und der für die Schlachtstätte zuständigen Behörde angezeigt wird.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 2 genehmigen

1.
für das innergemeinschaftliche Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, in einen Betrieb, der in einem in Teil II oder Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelegen ist, wenn

a)
die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind,

b)
die jeweils zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates und, wenn die Schweine durch weitere Mitgliedstaaten befördert werden, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten dem innergemeinschaftlichen Verbringen zugestimmt haben und

c)
sichergestellt ist, dass

aa)
die Beförderung von einem nach § 13 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung zugelassenen Transportunternehmen durchgeführt wird,

bb)
das Transportmittel während der gesamten Beförderung mit einer von der zuständigen Behörde unmittelbar nach dem Beladen angebrachten Plombe versehen ist,

cc)
die Beförderung ohne Zwischenhalt auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route durchgeführt wird,

dd)
die für den Bestimmungsort zuständige Behörde die für den Versandbetrieb zuständige Behörde unverzüglich nach Ankunft der Schweine über deren Ankunft unterrichtet und

ee)
nach dem Entladen der Schweine die Transportmittel, Gerätschaften und alle sonstigen Gegenstände, mit denen die beförderten Schweine in Berührung gekommen sind, nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG am Bestimmungsort gereinigt und desinfiziert werden,

2.
für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von Schweinen aus einem Betrieb, der in einer Pufferzone gelegen ist, wenn

a)
die Schweine

aa)
seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr in dem Betrieb gehalten und innerhalb von 30 Tagen vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr keine Schweine aus einem gefährdeten Gebiet in den Betrieb eingestellt worden sind und

bb)
jeweils mit negativem Ergebnis

aaa)
innerhalb von 15 Tagen vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr virologisch auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest und

bbb)
am Tag des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr klinisch nach Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikanische Schweinepest

untersucht worden sind oder

b)
die Schweine aus einem Betrieb stammen, dessen Schweine von der zuständigen Behörde mindestens zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten

aa)
klinisch nach Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikanische Schweinepest und,

bb)
wenn die Schweine älter als 60 Tage sind, virologisch auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest

jeweils mit negativem Ergebnis untersucht worden sind.

(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 4 für das Verbringen von Schweinen in einen Betrieb in einem gefährdeten Gebiet genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(6) Falls Schweine nach

1.
Absatz 4 Nummer 1 innergemeinschaftlich verbracht werden sollen, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergänzen:

„Schweine entsprechend Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission.",

2.
Absatz 4 Nummer 2 innergemeinschaftlich verbracht oder ausgeführt werden sollen, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergänzen:

„Schweine entsprechend Artikel 8 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission."

(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über

1.
die nach Absatz 4 Nummer 1 erteilten Genehmigungen und

2.
die der Erteilung dieser Genehmigungen zu Grunde liegenden Untersuchungen nach Absatz 2 Nummer 2 sowie deren Ergebnisse.

§ 14g Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse

(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen

1.
frisches Schweinefleisch und

2.
Schweinefleischerzeugnisse,

die von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten worden sind, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnissen genehmigen, wenn

1.
das frische Schweinefleisch oder die Schweinefleischerzeugnisse

a)
von Schweinen gewonnen worden ist oder sind, die die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 2 oder 3 für eine Genehmigung für das Verbringen von Schweinen vorgeschrieben sind, und

b)
in einer oder in einem von der zuständigen Behörde nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften und zum Zweck des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr nach Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zugelassenen Schlachtstätte, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieb verarbeitet worden ist oder sind oder

2.
das frische Schweinefleisch oder die Schweinefleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG gewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet und behandelt worden ist oder sind.

(3) Falls das frische Schweinefleisch oder die Schweinefleischerzeugnisse nach Absatz 2 Nummer 2 innergemeinschaftlich verbracht werden soll oder sollen, ist es oder sind sie

1.
von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zu begleiten und

2.
von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung zu begleiten, deren Nummer II jeweils um folgenden Satz ergänzt wird:

„Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten."

(4) Frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse, das oder die von Schweinen gewonnen worden ist oder sind, die aus einem Betrieb stammen, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, und das oder die innergemeinschaftlich verbracht oder ausgeführt werden soll oder sollen, ist oder sind, wenn die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt worden sind, mit einem Kennzeichen zu versehen, das eindeutig auf die Herkunft des Schweinefleisches oder der Schweinefleischerzeugnisse hinweist. Das Kennzeichen darf nicht oval und mit

1.
der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches Schweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2285 (ABl. L 323 vom 9.12.2015, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

2.
dem Identitätskennzeichen für von Schweinen stammende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom 11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1981 (ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

zu verwechseln sein.

§ 14h Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Sperma, Eizellen und Embryonen

(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen

1.
Sperma,

2.
Eizellen und Embryonen,

die von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten werden, der in einem gefährdeten Gebiet, oder im Falle der Nummer 2 auch in einer Pufferzone, gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen

1.
von Absatz 1 Nummer 1 für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von Sperma, wenn das Sperma in einer Besamungsstation gewonnen worden ist, die

a)
nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassen ist, und

b)
außerhalb eines gefährdeten Gebietes gelegen ist;

2.
von Absatz 1 Nummer 2 für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von Eizellen oder Embryonen, wenn die Eizellen und Embryonen von Sauen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten werden,

a)
in dem alle Schweine des Betriebs die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 4 Nummer 2 für eine Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr von Schweinen vorgeschrieben sind, und

b)
die Embryonen mit Sperma erzeugt worden sind, das die Anforderungen erfüllt, die nach Nummer 1 für eine Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr von Sperma vorgeschrieben sind.

(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 genehmigen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Sperma in einen Betrieb, der in einem in Teil II oder Teil III bezeichneten Gebiet des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU eines anderen Mitgliedstaates gelegen ist, wenn

1.
das Sperma

a)
in einer Besamungsstation gewonnen worden ist, die nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassen ist, und

b)
von Ebern stammt, die die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 2 für das innergemeinschaftliche Verbringen von Schweinen vorgeschrieben sind,

und

2.
die für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat.

(4) Falls Sperma nach Absatz 3 innergemeinschaftlich verbracht werden soll, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergänzen:

„Schweinesamen entspricht Artikel 9 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU."

(5) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die nach Absatz 3 erteilten Genehmigungen.

§ 14i Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Wildschweine, Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse

(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen

1.
Wildschweine aus einem gefährdeten Gebiet oder einer Pufferzone und

2.
frisches Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse, die von Wildschweinen gewonnen worden sind, die in einem gefährdeten Gebiet oder einer Pufferzone erlegt worden sind,

in andere Gebiete des Inlands oder innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 2 für das Verbringen von frischem Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen

1.
aus dem gefährdeten Gebiet oder der Pufferzone in das sonstige Inland, einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland genehmigen, wenn das frische Wildschweinefleisch oder die Wildschweinefleischerzeugnisse

a)
nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe a oder d der Richtlinie 2002/99/EG gewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet und behandelt worden ist oder sind,

b)
von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung begleitet wird oder werden und

c)
von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 begleitet wird oder werden, deren Nummer II jeweils um folgenden Satz ergänzt wird:

„Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission."

oder

2.
aus der Pufferzone in das sonstige Inland genehmigen, wenn das frische Wildschweinefleisch und die Wildschweinefleischerzeugnisse von Wildschweinen gewonnen worden ist oder sind, die unmittelbar nach dem Erlegen jeweils virologisch mit negativem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind.

(3) Frisches Wildschweinefleisch oder Wildschweinefleischerzeugnisse, das oder die die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllen, ist oder sind mit einem Kennzeichen zu versehen, das eindeutig auf die Herkunft des frischen Wildschweinefleisches oder der Wildschweinefleischerzeugnisse hinweist. Das Kennzeichen darf nicht oval und mit

1.
der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches Schweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 oder

2.
dem Identitätskennzeichen für von Schweinen stammende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

zu verwechseln sein.

§ 14j Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für tierische Nebenprodukte

(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten, die

1.
von Schweinen stammen, die in einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, gehalten worden sind, oder

2.
von Wildschweinen stammen, die in einem gefährdeten Gebiet oder in einer Pufferzone erlegt worden sind,

innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 für das Verbringen oder die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten aus tierischen Nebenprodukten genehmigen, wenn

1.
die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten mit Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 des Anhangs IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; L 1 vom 6.1.2015, S. 8; L 214 vom 13.8.2015, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1262 (ABl. L 182 vom 13.7.2017, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung behandelt worden sind, und

2.
die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte jeweils von einem Handelspapier nach Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 begleitet werden.

Das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte bleibt unberührt."

15.
Nach § 14j wird folgende Überschrift eingefügt:

„c.
bei Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest".

16.
Der bisherige § 14d wird § 14k und wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium zum Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Kommission jeweils halbjährlich

1.
für das erste Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 20. Juli des betreffenden Jahres und

2.
für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 20. Januar des darauffolgenden Jahres

die Ergebnisse der Untersuchungen, die in dem von der Europäischen Kommission genehmigten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a und h der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehen sind."

17.
Der bisherige § 14e wird § 14l und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Mitgliedstaat" durch das Wort „Staat" ersetzt.

b)
Das Wort „Mitgliedstaats" wird durch das Wort „Staates" und die Angabe „§§ 14a bis 14d" wird durch die Angabe „§§ 14a bis 14j" ersetzt.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Sie kann, wenn die Afrikanische Schweinepest innerhalb einer Entfernung von 100 Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt wird und soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, Maßnahmen entsprechend den §§ 14d bis 14j anordnen."

18.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest in einem Flugzeug kann die zuständige Behörde eine Reinigung, eine Desinfektion und, soweit erforderlich, eine Entwesung des Frachtraums sowie der benutzten Behältnisse und Gerätschaften abweichend von Satz 2 Nummer 3 anordnen."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Satz 3" ersetzt.

19.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „im Falle der Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter „im Falle der Nummer 1" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die zuständige Behörde hebt, vorbehaltlich des Satzes 2,

1.
im Falle der Schweinepest die Festlegung des gefährdeten Bezirkes,

2.
im Falle der Afrikanischen Schweinepest die Festlegung des gefährdeten Gebietes und der Pufferzone

frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein auf. Sind in einem nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2001/89/EG oder nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/60/EG genehmigten Tilgungsplan Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk, das gefährdete Gebiet oder die Pufferzone vorgesehen, hebt die zuständige Behörde den gefährdeten Bezirk, das gefährdete Gebiet oder die Pufferzone mit der Maßgabe auf, dass

1.
§ 14c in dem Gebiet, das im Falle der Schweinepest als gefährdeter Bezirk oder

2.
§ 14e in dem Gebiet, das im Falle der Afrikanischen Schweinepest als gefährdetes Gebiet oder Pufferzone

festgelegt war, zwölf Monate nach dem letzten Nachweis der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest anzuwenden ist. Die zuständige Behörde kann, auch nach der Aufhebung der Festlegung des gefährdeten Bezirkes, des gefährdeten Gebietes oder der Pufferzone, den in Satz 2 genannten Zeitraum in Abhängigkeit von der Seuchensituation um bis zu sechs Monate verlängern."

20.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 14a Absatz 6 oder Absatz 7" die Wörter „, § 14f Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5, § 14g Absatz 2, § 14h Absatz 2 oder Absatz 3, § 14i Absatz 2, § 14j Absatz 2 Satz 1" eingefügt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „§ 3," werden die Wörter „§ 3a Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 5," eingefügt.

bb)
Die Wörter „§ 14a Absatz 1 oder Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4 oder Absatz 8" werden durch die Wörter „§ 14a Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4, § 14a Absatz 8 oder Absatz 10, jeweils auch in Verbindung mit § 14d Absatz 6" ersetzt.

cc)
Die Angabe „§ 14e" wird durch die Wörter „§ 14d Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 7 oder Absatz 8, § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe d Doppelbuchstabe bb oder Nummer 3, Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2" ersetzt.

c)
In Nummer 5 werden die Wörter „oder § 14a Absatz 4 Nummer 2" durch die Wörter „, § 14a Absatz 4 Nummer 2 oder § 14d Absatz 4 Nummer 2" ersetzt.

d)
In Nummer 23 werden die Wörter „oder § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb" durch die Wörter „, § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, § 14d Absatz 4 Nummer 1 oder § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa" ersetzt.

e)
In Nummer 28 werden die Wörter „oder entgegen § 14a Absatz 5 Nummer 1" durch die Wörter „, entgegen § 14a Absatz 5 Nummer 1 oder § 14d Absatz 5 Nummer 1" ersetzt.

f)
In Nummer 33 werden nach den Wörtern „§ 14a Absatz 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder Nummer 7" die Wörter „, § 14d Absatz 5 Nummer 4, § 14f Absatz 1, § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1, § 14i Absatz 1, § 14j Absatz 1" eingefügt.

g)
In Nummer 35 werden nach den Wörtern „§ 14a Absatz 4 Nummer 3" die Wörter „oder § 14d Absatz 4 Nummer 3" eingefügt.

h)
In Nummer 36 werden nach den Wörtern „§ 14a Absatz 4 Nummer 5" die Wörter „oder § 14d Absatz 4 Nummer 5" eingefügt.

i)
In Nummer 37 werden nach den Wörtern „§ 14a Absatz 4 Nummer 6" die Wörter „oder § 14d Absatz 4 Nummer 6" eingefügt.

j)
Nach Nummer 37 wird folgende Nummer 37a eingefügt:

„37a.
entgegen § 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 1 Gras, Heu oder Stroh verwendet,".

21.
§ 26 wird wie folgt gefasst:

§ 26 Wirksamwerden von Bekanntmachungen

Nach dieser Verordnung vorgesehene Bekanntmachungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam, wenn in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist."

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Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Jagdzeiten


Artikel 2 ändert mWv. 14. März 2018 JagdzeitV § 1

§ 1 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Nummer 6 wird aufgehoben.

2.
In Absatz 2 werden die Wörter „beim Schwarzwild auf Frischlinge und Überläufer, auf" durch die Wörter „auf Schwarzwild," ersetzt.

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Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Schweinepest-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. März 2018.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt



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