Das Bundessortenamt verbindet die Genehmigung nach §
3 Absatz 2 des
Saatgutverkehrsgesetzes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses Pflanzgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder sonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundessortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach §
32 Absatz 1a vorzulegen hat.
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V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282