Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 29 - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
|

§ 29 Wiederverschließung



(1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung statt. In dem Antrag sind die Einwirkungen und Behandlungen anzugeben, denen das Pflanzgut unterworfen war; ferner ist zu erklären, dass das Pflanzgut aus Packungen oder Behältnissen stammt, die vorschriftsmäßig verschlossen waren, und es nur den im Antrag angegebenen Einwirkungen und Behandlungen unterworfen war. Der Antrag ist an die Anerkennungsstelle, in deren Bereich das Pflanzgut lagert, oder an eine von ihr bestimmte Stelle zu richten. Die Wiederverschließung darf nur durch einen Probenehmer oder unter seiner Aufsicht durchgeführt werden.

(2) Hat eine Aussonderung nach § 8 Abs. 2 stattgefunden, so findet auf Antrag eine Wiederverschließung des nicht ausgesonderten Pflanzgutes durch die Anerkennungsstelle statt, in deren Bereich die Aussonderung vorgenommen worden ist. Die Anerkennungsstelle darf die Wiederverschließung nur vornehmen, wenn sie in einer erneuten Prüfung festgestellt hat, dass die Anforderungen nach Anlage 2 Nr. 2 noch erfüllt sind.

(3) Bei der Wiederverschließung kann der Probenehmer eine Probe für die Nachprüfung nach § 20 Abs. 1 entnehmen.

(4) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen Packung oder jedes wiederverschlossenen Behältnisses sind außer den nach den §§ 24, 26 und 27 vorgeschriebenen Angaben der Monat und das Jahr der Wiederverschließung und eine Wiederverschließungsnummer anzugeben. Für die Wiederverschließungsnummer gilt § 19 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass hinter der Zahl der Buchstabe "W" angefügt ist.

(5) Werden Originaletiketten nicht wieder verwendet und sind Originaleinleger noch vorhanden, so sind sie an den Probenehmer zur Vernichtung abzuliefern.

Anzeige


 

Zitierungen von § 29 Pflanzkartoffelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 PflKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 PflKartV Nachprüfung
... erfüllt waren. Dies gilt auch im Falle der Wiederverschließung nach § 29. (2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte von Organen der ...
§ 27 PflKartV Angaben in besonderen Fällen (vom 01.01.2016)
... nicht, wenn am ersten Bestimmungsort im Inland die Packungen oder die Behältnisse nach § 29 wiederverschlossen werden ...
Anlage 2 PflKartV (zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes (vom 27.07.2022)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326
Artikel 1 1. PflKartVÄndV
... festgestellt wird. Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes 1 ...