(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Packungen von Zertifiziertem Pflanzgut bis zu einem Nettogewicht von 10 Kilogramm.
(2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und Verschließung durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht sowie die Verwendung von Verschlusssicherungen nach §
28 nicht erforderlich.
(3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung an oder auf der Packung folgende Angaben anzubringen:
- 1.
- Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer,
- 2.
- Art, Kategorie und Klasse des Pflanzgutes sowie eine vom Betrieb festzusetzende Partienummer,
- 3.
- die Sortenbezeichnung,
- 4.
- die Füllmenge,
- 5.
- im Fall einer chemischen Behandlung die Angaben nach § 26.
Werden die Angaben auf einem Etikett oder bei Klarsichtpackungen, bei denen die Angaben durch die Verpackung hindurch deutlich lesbar sind, auf einem Einleger gemacht, so müssen die Etiketten oder Einleger die Kennfarbe haben.
(4) Die Betriebsnummer wird für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt sich aus den Buchstaben "DE", einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326
V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282