1 Viruskrankheiten
- 1.1
- Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens 100 Knollen aus der ersten Probe und mindestens 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.
- 1.2
- Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen:
Kategorie | Klasse | Viren insgesamt v. H. der Probe |
Vorstufenpflanzgut | PBTC | 0 |
PB | 0,5 |
Basispflanzgut | S | 1,0 |
SE | 2,0 |
E | 2,0 |
Zertifiziertes Pflanzgut | A | 8,0 |
B | 10,0 |
- 1.3
- Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
- 1.3.1
- Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen.
- 1.3.2
- Die zur Prüfung herangezogenen Knollen dürfen nicht von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sein.
2 Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel
- 2.1
- Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen.
- 2.2
- Der Anteil der Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln darf höchstens betragen:
Krankheit oder Mangel | Vorstufenpflanzgut der Klasse | Basispflanzgut der Klasse | Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse |
PBTC | PB | S, SE, E | A, B |
v. H. des Gewichtes |
2.2.1 | Fäule (Nassfäule, Trockenfäule)/ davon Nassfäule höchstens | 0 | 0,2/ 0,2 | 0,5/ 0,2 | 0,5/ 0,2 |
2.2.2 | Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf mehr als einem Drittel der Oberfläche be- fallen sind | 0 | 5,0 | 5,0 | 5,0 |
2.2.3 | Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip) | 0 | 0 | 0 | 0
|
2.2.4 | Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur) | 0 | 0 | 0 | 0
|
2.2.5 | Ditylenchus destructor Thorne | 0 | 0 | 0 | 0
|
2.2.6 | Potato spindle tuber viroid (PSTVd) | 0 | 0 | 0 | 0
|
2.2.7 | Rhizoctonia Pusteln (Wurzeltöterkrank- heit, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk), sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Ober- fläche befallen sind | 0 | 1,0 | 5,0 | 5,0 |
2.2.8 | Pulverschorf (verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh.), sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind | 0 | 1,0 | 3,0 | 3,0 |
2.2.9 | Stark geschrumpelte Knollen (ausge- prägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt der Bonitur, u. a. verursacht durch Silber- schorf) | 0 | 0,5 | 1,0 | 1,0 |
2.2.10 | äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder beschädigte Knollen) | 0 | 3,0 | 3,0 | 3,0 |
2.2.11 | Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.10 | 0 | 6,0 | 6,0 | 8,0 |
2.2.12 | Anhaftende Erde und Fremdstoffe | | 1,0 | 1,0 | 2,0 |
-
- Die in den Nummern 1.2 sowie 2.2.3 bis 2.2.8 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.
3 Sonstige Anforderungen
- 3.1
- Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden sein.
- 3.2
- Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 5 PflKartV Antrag (vom 27.07.2022) ... nicht mit Kartoffeln bestellt waren; d) das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Quarantäneschadorganismen befallen ist; e) bei Vorstufenpflanzgut der ...
§ 8 PflKartV Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes (vom 01.01.2016) ... sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2. (2) Stellt sich vor dem Inverkehrbringen des Pflanzgutes zu gewerblichen Zwecken an ... Teil des Pflanzgutes einer Partie die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2.2 nicht oder nicht mehr erfüllt, so darf dieser Teil ausgesondert ...
§ 18 PflKartV Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel (vom 01.01.2016) ... soweit der Vermehrer das Pflanzgut im eigenen Betrieb verwendet. Hinsichtlich der in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten kann die Anerkennungsstelle im Einzelfall eine abweichende ... erforderlich ist. (2) Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 2.2 nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326
Artikel 1 1. PflKartVÄndV ... beizufügen." 4. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2 oder 2.3" durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2.2" ersetzt. 5. In ... 8 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2 oder 2.3" durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2.2" ersetzt. 5. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. ... 2 Nummer 2.2" ersetzt. 5. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2 und 2.3" durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2.2" ersetzt. 6. In ... 18 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2 und 2.3" durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2.2" ersetzt. 6. In § 19 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter ... am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 12. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1) Anforderungen ... des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird. Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2) Anforderungen an die ...
Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
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