Artikel 20 - Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts (StrlSchNRV k.a.Abk.)

V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20
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Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 20 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 StrlSchV RöV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 31. Dezember 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 1222, 1676) geändert worden ist, und die Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 1 Anlage 8 Teil F Nummer 3 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(3) Artikel 4 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 31. Dezember 2020 in Kraft. Artikel 4 § 3 Absatz 3 Satz 3, § 4, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 und § 9 Absatz 1 treten am 31. Dezember 2022 in Kraft.

(4) Artikel 17 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts - Friständerung zur Milderung der Folgen der epidemischen Lage aufgrund des Coronavirus V. v. 8. Oktober 2021 BGBl. I S. 4646, 5261 m.W.v. 15. Oktober 2021

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Frühere Fassungen von Artikel 20 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.10.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts - Friständerung zur Milderung der Folgen der epidemischen Lage aufgrund des Coronavirus
vom 08.10.2021 BGBl. I S. 4646

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 20 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 StrlSchNRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchNRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel StrlSchNRV 1) (vom 30.12.2021)
... und digitale Infrastruktur: --- 1) Die Artikel 1 bis 3, 5 bis 14 und 16 bis 20 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts - Friständerung zur Milderung der Folgen der epidemischen Lage aufgrund des Coronavirus
V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646, 5261
Artikel 1 NiSVFÄndV Änderung der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
...  Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) wird die Angabe „2021" durch die Angabe ...


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