Synopse aller Änderungen des DIFG am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 2 des HFinG 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DIFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DIFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
DIFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
§ 2 Zweck des Sondervermögens
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Vermögen des Sondervermögens und Finanzierung
(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)
§ 5 Rücklagen
§ 6 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht, Mittelverwendung
§ 7 Jahresrechnung
§ 8 Verwaltungskosten
§ 9 Auflösung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Inkrafttreten


§ 10 Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 Wirtschaftsplan des Sondervermögens Digitale Infrastruktur
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2024) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Vermögen des Sondervermögens und Finanzierung




§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen des Bundes zu, die sich

1. auf Grund eines von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 des Telekommunikationsgesetzes angeordneten Vergabeverfahrens und

2. auf Grund eines Antragsverfahrens nach § 55 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes

aus bis zum 31. Dezember 2025 erfolgten Frequenzzuteilungen für den drahtlosen Netzzugang im 2,0 Gigahertz-Band (1920 Megahertz bis 1980 Megahertz und 2110 bis 2170 Megahertz), im 3,6 Gigahertz-Band (3400 Megahertz bis 3800 Megahertz) und im 26 Gigahertz-Band (24,25 bis 27,5 Gigahertz) ergeben.

(2) 1 Das Sondervermögen kann Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes erhalten. 2 Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2018 einen Betrag in Höhe von 2,4 Milliarden Euro zur Verfügung. 3 Der Bund stellt dem Sondervermögen bis 2025 einen Betrag in Höhe von 5 Milliarden Euro, abzüglich der Verwaltungsausgaben der Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft, zur Verfügung. 4 Die Mittel dienen dem Ausbau des Mobilfunknetzes in den Bereichen, in denen den Mobilfunkbetreibern keine Ausbauverpflichtung obliegt.



 

§ 9 Auflösung


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst.



1 Das Sondervermögen wird zum 30. März 2024 aufgelöst. 2 Das vorhandene Vermögen wird an den Bundeshaushalt 2024 abgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Inkrafttreten




§ 10 Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.



Dieses Gesetz tritt am 31. März 2024 außer Kraft.




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