Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des DIFG am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 2 des HFinG 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DIFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DIFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
DIFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
§ 2 Zweck des Sondervermögens
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Vermögen des Sondervermögens und Finanzierung
(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)
§ 5 Rücklagen
§ 6 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht, Mittelverwendung
§ 7 Jahresrechnung
§ 8 Verwaltungskosten
§ 9 Auflösung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Inkrafttreten


§ 10 Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 Wirtschaftsplan des Sondervermögens Digitale Infrastruktur
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2024) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Vermögen des Sondervermögens und Finanzierung




§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen des Bundes zu, die sich

1. auf Grund eines von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 des Telekommunikationsgesetzes angeordneten Vergabeverfahrens und

2. auf Grund eines Antragsverfahrens nach § 55 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes

aus bis zum 31. Dezember 2025 erfolgten Frequenzzuteilungen für den drahtlosen Netzzugang im 2,0 Gigahertz-Band (1920 Megahertz bis 1980 Megahertz und 2110 bis 2170 Megahertz), im 3,6 Gigahertz-Band (3400 Megahertz bis 3800 Megahertz) und im 26 Gigahertz-Band (24,25 bis 27,5 Gigahertz) ergeben.

(2) 1 Das Sondervermögen kann Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes erhalten. 2 Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2018 einen Betrag in Höhe von 2,4 Milliarden Euro zur Verfügung. 3 Der Bund stellt dem Sondervermögen bis 2025 einen Betrag in Höhe von 5 Milliarden Euro, abzüglich der Verwaltungsausgaben der Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft, zur Verfügung. 4 Die Mittel dienen dem Ausbau des Mobilfunknetzes in den Bereichen, in denen den Mobilfunkbetreibern keine Ausbauverpflichtung obliegt.



 

§ 9 Auflösung


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst.



1 Das Sondervermögen wird zum 30. März 2024 aufgelöst. 2 Das vorhandene Vermögen wird an den Bundeshaushalt 2024 abgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Inkrafttreten




§ 10 Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.



Dieses Gesetz tritt am 31. März 2024 außer Kraft.