Artikel 8 - Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts (IntGüRVGEG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 8 ändert mWv. 29. Januar 2019 RVG § 19

§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe e wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

2.
In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

3.
Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)
§ 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;".



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