Verordnung nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes (SeeArbEinrFV k.a.Abk.)

V. v. 08.01.2019 BGBl. I S. 9 (Nr. 1)
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 9513-38-8 Schiffsbesatzung
Eingangsformel
§ 1 Inhalt, Begriffsbestimmung
§ 2 Leistungsberechtigte Sozialeinrichtung
§ 3 Antragstellung, Ausschlussfrist
§ 4 Gewährung
§ 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 119 Absatz 4 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2012) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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§ 1 Inhalt, Begriffsbestimmung



(1) Diese Verordnung regelt ergänzend das Verfahren zur Gewährung des Gesamtbetrages nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes.

(2) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.

(3) Sozialeinrichtung im Sinne dieser Verordnung ist eine Sozialeinrichtung für Seeleute in inländischen Häfen nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes.

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§ 2 Leistungsberechtigte Sozialeinrichtung



(1) Leistungsberechtigt sind Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes.

(2) 1Der Leistungsanspruch entfällt ganz oder teilweise, soweit der bewilligte Gesamtbetrag für die dem Leistungsberechtigten zugeordneten Auslandsmissionen oder inländischen Abteilungen für die Auslandsmissionen ausgegeben wird. 2Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft hat die Sozialeinrichtung zu bestätigen, dass der bewilligte Gesamtbetrag nicht für die dem Leistungsberechtigten zugeordneten Auslandsmissionen oder inländischen Abteilungen für die Auslandsmissionen ausgegeben wird.

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§ 3 Antragstellung, Ausschlussfrist


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Gewährung des Anspruchs nach § 119 Absatz 4 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes ist durch die Sozialeinrichtung bei der Berufsgenossenschaft zu beantragen.

(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

(3) 1Im Antrag sind die für die Gewährung erforderlichen Angaben zu machen. 2Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft sind die Angaben nach Satz 1 durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(4) 1Der Antrag ist bis einschließlich 30. April des jeweiligen Haushaltsjahres zu stellen. 2Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. 3Bei nicht fristgerechter Antragstellung besteht für das jeweilige Haushaltsjahr kein Leistungsanspruch.

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§ 4 Gewährung



(1) Die Berufsgenossenschaft entscheidet durch Verwaltungsakt über den Antrag nach Ablauf der in § 3 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist bis spätestens 31. Juli des jeweiligen Haushaltsjahres.

(2) 1Die Berufsgenossenschaft setzt die Höhe des Anspruchs des leistungsberechtigten Antragstellers nach den Vorgaben des § 119 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Seearbeitsgesetzes fest. 2Die Höhe des anteiligen Anspruchs des leistungsberechtigten Antragstellers ergibt sich nach § 119 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Seearbeitsgesetzes, indem der Gesamtbetrag durch die Anzahl der leistungsberechtigten Antragsteller dividiert wird. 3Die Höhe des Anspruchs ist auf die zweite Nachkommastelle abzurunden.

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§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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