Vierte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung (4. DirektZahlDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.02.2019 BGBl. I S. 170 (Nr. 6); Geltung ab 01.01.2019
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Es verordnet auf Grund

-
des § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 DirektZahlDurchfV § 32b (neu), § 32c (neu)

Nach § 32a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 2018 (BAnz AT 28.09.2018 V1) geändert worden ist, werden folgende §§ 32b und 32c eingefügt:

 
§ 32b Flächen mit Miscanthus (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

Auf einer Fläche mit Miscanthus, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen wird, ist

1.
der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen im ersten Jahr, in dem die Art angelegt wird, und

2.
der Einsatz mineralischer Düngemittel

verboten.

§ 32c Flächen mit Silphium perfoliatum (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

Auf einer Fläche mit Silphium perfoliatum, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen wird, ist

1.
der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen im ersten Jahr, in dem die Art angelegt wird, und

2.
der Einsatz mineralischer Düngemittel

verboten."

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Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 InVeKoSV § 11

§ 11 Absatz 1 Satz 2 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Nummer 5 wird ein Komma angefügt.

2.
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
für Flächen mit Miscanthus sowie für Flächen mit Silphium perfoliatum, das Jahr der Anlage der Art, wenn die Anlage im Jahr der Stellung des Sammelantrags erfolgt,".

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner



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