Abschnitt 4 - Wehrsoldgesetz (WSG)

Artikel 16 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1158 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 53-9 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Abschnitt 4 Übergangsregelungen
§ 18 (aufgehoben)
§ 19 Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023
Anlage (zu den §§ 4 und 6) Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung

Abschnitt 4 Übergangsregelungen

§ 18 (aufgehoben)


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 20 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 m.W.v. 1. Juni 2023

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§ 19 Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023


§ 19 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden die folgenden Sonderzahlungen unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 gewährt:

1.
für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro sowie

2.
für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro.

(2) Die Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 wird nur gewährt, wenn

1.
das Wehrdienstverhältnis am 1. Mai 2023 bestanden hat und

2.
mindestens an einem Tag im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 ein Anspruch auf Wehrsold bestanden hat.

(3) Die Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 werden nur gewährt, wenn

1.
das Wehrdienstverhältnis in dem jeweiligen Monat besteht und

2.
mindestens an einem Tag in dem jeweiligen Monat ein Anspruch auf Wehrsold besteht.

(4) 1§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. 2Maßgebend sind jeweils

1.
für die einmalige Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 die Verhältnisse am 1. Mai 2023,

2.
für die Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Monats.

(5) Den Sonderzahlungen nach Absatz 1 stehen entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich und werden jedem Berechtigten nur einmal gewährt.


Text in der Fassung des Artikels 20 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 m.W.v. 1. Juni 2023

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Anlage (zu den §§ 4 und 6) Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung



  Monatsbetrag in Euro
12345
Wehr-
sold-
gruppe
DienstgradWehrsold-
grundbetrag
(§ 4 Absatz 1)
Kinder-
zuschlag
je Kind
(§ 4 Absatz 2)
Auslands-
vergütung
(§ 6 Absatz 2)
1Grenadier, Jäger, Panzer-
schütze, Panzergrenadier,
Panzerjäger, Kanonier,
Panzerkanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker,
Panzerfunker, Schütze,
Flieger, Sanitätssoldat,
Matrose
1.500 100305
2Gefreiter1.550  305
3Obergefreiter1.650  350
4Hauptgefreiter1.900  350




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