| § 24 USG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 24 USG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 24 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 24 Zuständigkeit |
Die Aufgaben dieses Gesetzes werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und den Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehen. |