Teil 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)

Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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Teil 4 Prüfungen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 39 Organisation und Durchführung
§ 40 Bestellung von Prüfenden
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 41 Zweck
§ 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung
§ 43 Prüfende für die Zwischenprüfung
§ 44 Rangpunktzahl der Zwischenprüfung
§ 45 Bestehen der Zwischenprüfung
§ 46 Zwischenprüfungszeugnis
§ 47 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung
§ 48 Wiederholung der Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1 Bestandteile
§ 49 Bestandteile der Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 2 Schriftliche Abschlussprüfung
§ 50 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung
§ 51 Prüfende für die schriftliche Abschlussprüfung
§ 52 Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung
§ 53 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung
Unterabschnitt 3 Mündliche Abschlussprüfung
§ 54 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 55 Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung
§ 56 Prüfungskommission
§ 57 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung
§ 58 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung
§ 59 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung
§ 60 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 61 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
Unterabschnitt 4 Bestehen der Laufbahnprüfung, Wiederholung der Laufbahnprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung
§ 62 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
§ 63 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 64 Abschlusszeugnis
§ 65 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
Abschnitt 4 Weitere Prüfungsvorschriften
§ 66 Fernbleiben und Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
§ 67 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen
§ 68 Prüfungsakte und Einsichtnahme
§ 69 Entscheidung über Widersprüche

Teil 4 Prüfungen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 39 Organisation und Durchführung


§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung organisiert die Prüfungen und führt sie durch.

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§ 40 Bestellung von Prüfenden



(1) 1Das Prüfungsamt bestellt Prüfende in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. 2Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Bestellt werden sollen als Prüfende

1.
für die Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes und

2.
für die Fachrichtung „Verfassungsschutz" überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz.

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Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 41 Zweck



(1) Der Grundlehrgang schließt mit einer Zwischenprüfung ab.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.

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§ 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung


§ 42 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren.

(2) 1Je eine Klausur wird einem der Lehrgebiete nach § 27 entnommen. 2Es können jedoch auch zwei Klausuren demselben Lehrgebiet entnommen werden.

(2a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 der Inhalt der Klausur mehr als einem Lehrgebiet entnommen wird.

(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten.

(4) Die Klausuren werden an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben.

(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Klausuren nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.

(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2865 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 43 Prüfende für die Zwischenprüfung



(1) Für die Bewertung jeder Klausur bestellt das Prüfungsamt zwei Prüfende.

(2) 1Bestellt wird

1.
als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes und

2.
als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2Eine oder einer der beiden Prüfenden kann auch Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder Soldat sein.

(3) 1Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann das Prüfungsamt festlegen, dass nur eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt wird. 2In diesem Fall kann die oder der Prüfende auch Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder Soldat sein. 3Die oder der Prüfende wird vom Prüfungsamt bestellt.

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§ 44 Rangpunktzahl der Zwischenprüfung



Aus den Bewertungen der Klausuren der Zwischenprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der einzelnen Klausuren ist.

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§ 45 Bestehen der Zwischenprüfung



Die Zwischenprüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens zwei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.

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§ 46 Zwischenprüfungszeugnis



Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe

1.
der Rangpunkte und Noten der Klausuren sowie

2.
der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung.

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§ 47 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung



Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen.

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§ 48 Wiederholung der Zwischenprüfung


§ 48 hat 1 frühere Fassung

(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.

(2) Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate und spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundlehrgangs statt.

(3) Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Zwischenprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften V. v. 16. August 2021 BGBl. I S. 3582 m.W.v. 20. August 2021

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Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 1 Bestandteile

§ 49 Bestandteile der Laufbahnprüfung



Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.

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Unterabschnitt 2 Schriftliche Abschlussprüfung

§ 50 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung


§ 50 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus fünf Klausuren.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben

1.
aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 3 zwei Klausuren,

2.
aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 6 eine Klausur und

3.
aus zwei der Lehrgebiete nach § 27 Nummer 1, 2, 4 und 5 jeweils eine Klausur.

(2a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1.
der Gegenstand der Klausuren den Lehrgebieten nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und

2.
der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Lehrgebiete entnommen wird.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(4) 1Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1.
die Klausuren - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden oder

2.
nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen - abweichend von Absatz 4 Satz 3 - mehr als ein freier Tag vorzusehen ist.

(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2865 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 51 Prüfende für die schriftliche Abschlussprüfung



(1) Zur Bewertung werden vom Prüfungsamt für jede Klausur der schriftlichen Abschlussprüfung zwei Prüfende bestellt.

(2) 1Bestellt wird

1.
als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Dozentin oder ein Dozent des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung und

2.
als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2Die oder der Zweitprüfende kann jedoch auch Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder Soldat sein.

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§ 52 Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung



Aus den Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der einzelnen Klausuren ist.

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§ 53 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung



Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.

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Unterabschnitt 3 Mündliche Abschlussprüfung

§ 54 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung



(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat.

(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird der Anwärterin oder dem Anwärter rechtzeitig vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt gegeben.

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§ 55 Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung



Gleichzeitig mit der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung wird der Anwärterin oder dem Anwärter die in den Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Rangpunktzahl mitgeteilt.

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§ 56 Prüfungskommission



(1) 1Für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für jede Fachrichtung eine Prüfungskommission ein. 2Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 3Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(2) 1Eine Prüfungskommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem.

2Eine oder einer der beiden Beisitzenden kann auch Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder Soldat sein. 3Mindestens ein Mitglied einer Prüfungskommission soll Dozentin oder Dozent des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung sein.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes, einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(4) Bestellt werden sollen als Mitglieder der Prüfungskommission

1.
für die Fachrichtung Bundesnachrichtendienst überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes und

2.
für die Fachrichtung Verfassungsschutz überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz.

(5) 1Das Prüfungsamt bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. 2Wiederbestellung ist zulässig.

(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(7) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

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§ 57 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung


§ 57 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Prüfungsfächer der mündlichen Abschlussprüfung stammen aus den Lehrgebieten nach § 27. 2Ausgewählt werden sie von der Prüfungskommission.

(2) Für jedes ausgewählte Prüfungsfach bestimmt die Prüfungskommission ein fachkundiges Mitglied zur Fachprüfenden oder zum Fachprüfenden.

(3) 1Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2In einer Gruppe dürfen nur Anwärterinnen und Anwärter derselben Fachrichtung geprüft werden.

(4) In einer Gruppe dürfen höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.

(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird.

(5) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf je Anwärterin oder Anwärter 30 Minuten nicht unterschreiten und soll 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht überschreiten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2865 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 58 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung


§ 58 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

(2) 1Angehörige des Prüfungsamts können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschlussprüfung teilnehmen. 2Das Prüfungsamt kann folgenden Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten:

1.
Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes,

2.
Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,

3.
den Leiterinnen oder den Leitern des Bundesnachrichtendienstes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie

4.
in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen.

(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der mündlichen Abschlussprüfung keine Aufzeichnungen machen.

(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2865 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 59 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung



(1) Jedes Prüfungsfach der mündlichen Abschlussprüfung wird einzeln bewertet.

(2) Die oder der Fachprüfende schlägt die Bewertung vor.

(3) 1Aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsfächer wird die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung berechnet. 2Die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewertungen der in den einzelnen Prüfungsfächern erbrachten Leistungen.

(4) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.

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§ 60 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung



(1) Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung hervorgehen.

(3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.

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§ 61 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung



Die mündliche Abschlussprüfung hat bestanden, wer in der mündlichen Abschlussprüfung mindestens eine Rangpunktzahl von 5,00 erreicht hat.

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Unterabschnitt 4 Bestehen der Laufbahnprüfung, Wiederholung der Laufbahnprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung

§ 62 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote


§ 62 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.

(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:

1.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 10 Prozent,

2.
die Rangpunktzahl der Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung mit 30 Prozent,

3.
die Rangpunktzahl der Praktika mit 12,5 Prozent,

4.
die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit 2,5 Prozent,

5.
die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 30 Prozent und

6.
die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent.

(2a) Ist festgelegt worden, dass in der fachtheoretischen Ausbildung vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird, so legen die Dienstbehörden einvernehmlich fest, durch welche anderen Bewertungen die Rangpunktzahl der Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung ersetzt wird bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.

(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,

1.
wer die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(4) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 22. Juli 2021 BGBl. I S. 3562 m.W.v. 25. März 2020

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§ 63 Wiederholung der Laufbahnprüfung


§ 63 hat 1 frühere Fassung

(1) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt,

1.
welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind und

2.
welche Leistungstests zu absolvieren sind.

(3) Bei der Wiederholung von Teilen der Ausbildung sind auch die entsprechenden Leistungstests zu wiederholen.

(4) 1Die Frist für die Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr betragen. 2Die Wiederholungsfrist wird vom Prüfungsamt festgelegt. 3Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist.

(5) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Leistungstests und der Laufbahnprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften V. v. 16. August 2021 BGBl. I S. 3582 m.W.v. 20. August 2021

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§ 64 Abschlusszeugnis



(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erworben hat, und

2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.

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§ 65 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung



Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt

1.
einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und

2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.

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Abschnitt 4 Weitere Prüfungsvorschriften

§ 66 Fernbleiben und Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil



(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.

(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.

(3) Über die Genehmigung entscheidet das Prüfungsamt.

(4) 1Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. 2Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist entweder ein amtsärztliches Attest oder ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der vom Prüfungsamt beauftragt worden ist, vorzulegen.

(5) Das Prüfungsamt bestimmt, ob und inwieweit eine bereits absolvierte Prüfung oder ein bereits absolvierter Prüfungsteil gewertet wird und zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird.

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§ 67 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen



(1) 1Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamts gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können die Anwärterinnen und Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.

(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil entscheidet das Prüfungsamt. 2Das Prüfungsamt kann abhängig von der Schwere des Verstoßes

1.
die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,

2.
die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewerten oder

3.
die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklären.

(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.

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§ 68 Prüfungsakte und Einsichtnahme



(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt.

(2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:

1.
die Klausuren der Zwischenprüfung,

2.
eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses,

3.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung,

4.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Praktika und über die Leistungstests der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen,

5.
die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,

6.
eine Ausfertigung des Protokolls über die mündliche Abschlussprüfung sowie

7.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.

(3) Die Prüfungsakte wird beim Prüfungsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.

(4) 1Nach Abschluss der Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme in die Prüfungsakte ist aktenkundig zu machen.

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§ 69 Entscheidung über Widersprüche



Über Widersprüche gegen Maßnahmen, die bei den Prüfungsverfahren nach dieser Verordnung getroffen worden sind, entscheidet das Prüfungsamt.



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