Das
Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch
Artikel 45 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ist die Rechtsstaatswidrigkeit wegen einer Maßnahme, die mit dem Ziel der Zersetzung erfolgte, festgestellt worden, erhält der Betroffene auf Antrag eine einmalige Leistung in Höhe von 1.500 Euro. Der Anspruch auf die Leistung nach Satz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Leistung nach Satz 1 bleibt bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- 2.
- Dem § 2 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist der Folgeanspruch nach § 1a Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts Ausgleichsleistungen gewährt wurden oder zukünftig gewährt werden."
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Antrag nach
§ 1a Absatz 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, und nach deren Tod von demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden. Der Antrag nach
§ 1a Absatz 2 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, gestellt werden."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019" gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5" ersetzt.
- 5.
- § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme im Sinne des
§ 1a, die Gewährung der einmaligen Leistung nach
§ 1a Absatz 2 Satz 1 und die Entscheidung über die Ausschließungsgründe nach
§ 2 Absatz 2 und 4 Satz 9 obliegen der Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist."
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408