Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2008 (Nr. 45); Geltung ab 12.12.2019, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Artikel 3 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 3a Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2019 StVG § 6, § 62, § 65, mWv. 1. Juni 2020 § 6, § 50

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 137 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2020

 
a)
In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h werden nach dem Wort „Personendaten," die Wörter „die E-Mail-Adresse, soweit vom Antragsteller angegeben," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Mindestalter für die Klasse AM auf 15 Jahre herabzusetzen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Fahrerlaubnis ist bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auf das Gebiet der Länder beschränkt, die von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch gemacht haben. Die zuständigen obersten Landesbehörden geben im Bundesanzeiger den Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 ihres Landes bekannt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2020

2.
In § 50 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Anschrift" die Wörter „und die E-Mail-Adresse, soweit vom Antragsteller angegeben," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle" durch die Wörter „Die durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Dienststelle" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die im zentralen Register gemäß Absatz 1 und die gemäß Absatz 2 im zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Möglichkeit zur Dienstleistung der betroffenen Person (§ 4 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes), bei Grundwehrdienst Leistenden nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht der betroffenen Person (§ 3 Absatz 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen."

4.
§ 65 Absatz 4 wird aufgehoben.

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Artikel 2 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2019 KfSachvG § 31

§ 31 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 139 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle" durch die Wörter „Die durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Dienststelle" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die im zentralen Register gemäß Absatz 1 und die in den Registern beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Möglichkeit zur Dienstleistung der betroffenen Person (§ 4 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes) zu löschen."

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Artikel 3 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2019 FeV § 10, § 76, Anlage 9, mWv. 1. Juni 2020 § 22a, § 57

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

lfd
Nr.
KlasseMindestalterAuflagen
„1AMa) 16 Jahre,
b) 15 Jahre in den Ländern, die von der
Ermächtigung nach § 6 Absatz 5a StVG
Gebrauch gemacht haben.
Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgese-
henen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit der
Auflage zu versehen, dass von ihr nur in den Län-
dern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5a
StVG Gebrauch gemacht haben, Gebrauch gemacht
werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahr-
erlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a
erreicht hat."


abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2020

2.
In § 22a Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Ausweisdokumentes" die Wörter „sowie, soweit angegeben, die E-Mail-Adresse" eingefügt.

3.
In § 57 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ausweisdokumentes" die Wörter „sowie, soweit angegeben, die E-Mail-Adresse" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Dem § 76 wird folgende Nummer 20 angefügt:

„20.
Bescheinigungen, die nach § 1 Absatz 2 der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 940) ausgestellt worden sind, gelten noch bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort. Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Anlage 8 Muster 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung aus. In Ländern, die von der Ermächtigung nach § 6 Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes Gebrauch gemacht haben, findet die Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Anwendung mehr."

5.
Der Anlage 9 Buchstabe B Abschnitt II wird folgende Nummer 25 angefügt:

Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl
„25195Auflage zu der Klasse AM:
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in den Ländern, die von der Ermächtigung des § 6
Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben."


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Artikel 3a Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes


Artikel 3a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2019 KBAG § 2

§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)
des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz,".

2.
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Führerscheinen" die Wörter „und Fahrerqualifizierungsnachweisen" eingefügt.

3.
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Führerscheinen," wird das Wort „Fahrerqualifizierungsnachweisen," eingefügt.

b)
Nach dem Wort „Scheine," wird das Wort „Nachweise," eingefügt.

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Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 sowie Artikel 3 Nummer 2 und 3 treten am 1. Juni 2020 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Dezember 2019.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer



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