Die
Übersetzerprüfungsverordnung vom
8. Mai 2017 (BGBl. I S. 1159) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.
- 2.
- In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.
- 3.
- In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.
- 4.
- In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.
- 5.
- In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.
- 6.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.
- c)
- In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.
- 7.
- In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt und wird das Wort „sind" durch das Wort „ist" ersetzt.
- 8.
- Die §§ 13 bis 15 werden wie folgt gefasst:
„§ 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 15 Absatz 2 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
- 1.
- in der schriftlichen Prüfung die drei Aufgabenstellungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,
- 2.
- im Übersetzungsprojekt
- a)
- die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und
- b)
- die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und
- 3.
- das projektbezogene Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.
§ 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in der schriftlichen Prüfung in den drei Aufgabenstellungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und
- 2.
- im Übersetzungsprojekt
- a)
- in der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und
- b)
- in der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 sowie
- 3.
- im Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.
(2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
- 1.
- die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit jeweils 20 Prozent,
- 2.
- die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent,
- 3.
- die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 mit 10 Prozent und
- 4.
- das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 mit 10 Prozent.
(3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote."
- 9.
- Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:
„§ 16 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 13 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
- 10.
- Der bisherige § 16 wird § 17 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.
- 11.
- Die bisherigen §§ 17 und 18 werden die §§ 18 und 19.
- 12.
- Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
„Anlage 1 (zu den §§ 14 und 15) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition
|
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht
|
98 und 99 | 1,1
|
96 und 97 | 1,2
|
94 und 95 | 1,3
|
92 und 93 | 1,4
|
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
|
90 | 1,6
|
89 | 1,7
|
88 | 1,8
|
87 | 1,9
|
85 und 86 | 2,0
|
84 | 2,1
|
83 | 2,2
|
82 | 2,3
|
81 | 2,4
|
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei- nen entspricht
|
78 | 2,6
|
77 | 2,7
|
75 und 76 | 2,8
|
74 | 2,9
|
72 und 73 | 3,0
|
71 | 3,1
|
70 | 3,2
|
68 und 69 | 3,3
|
67 | 3,4
|
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
|
63 und 64 | 3,6
|
62 | 3,7
|
60 und 61 | 3,8
|
58 und 59 | 3,9
|
56 und 57 | 4,0
|
55 | 4,1
|
53 und 54 | 4,2
|
51 und 52 | 4,3
|
50 | 4,4
|
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund- kenntnisse noch vorhanden sind
|
46 und 47 | 4,6
|
44 und 45 | 4,7
|
42 und 43 | 4,8
|
40 und 41 | 4,9
|
38 und 39 | 5,0
|
36 und 37 | 5,1
|
34 und 35 | 5,2
|
32 und 33 | 5,3
|
30 und 31 | 5,4
|
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
|
20 bis 24 | 5,6
|
15 bis 19 | 5,7
|
10 bis 14 | 5,8
|
5 bis 9 | 5,9
|
0 bis 4 | 6,0
|
-
- Anlage 2 (zu § 16) Zeugnisinhalte
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,
- 5.
- Angabe der Sprachen, in denen die Qualifikation erworben wurde,
- 6.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 7.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
- 1.
- Benennung der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache,
- 2.
- zum Übersetzungsprojekt nach § 11 Absatz 2 bis 4:
- a)
- Benennung der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache,
- b)
- Benennung der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache,
- 3.
- Benennung des Fachgesprächs nach § 11 Absatz 6 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache,
- 4.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 5.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 6.
- die Gesamtnote in Worten,
- 7.
- Befreiungen nach § 13,
- 8.
- Vorliegen der Nachweise nach § 3 Absatz 1."