§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch
Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 5d wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe b wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.
- c)
- Folgender Buchstabe d wird angefügt:
- „d)
- die zuständigen Behörden der Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann;".
- 2.
- Nummer 5e wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.
- c)
- Folgender Buchstabe c wird angefügt:
- „c)
- der länderbezogenen Berichte im Sinne des § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung, die dem zentralen Verbindungsbüro von den zuständigen Behörden der Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann, übermittelt wurden, an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde;".
Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2875