Die
Aufenthaltsverordnung vom
25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch
Artikel 50 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 59 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1)" durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1)" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1)" gestrichen.
- 2.
- Dem § 80 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- 3.
- In Anlage D11 wird das Muster „Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung" durch die folgenden Muster „Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel" sowie „Zusatzblatt zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung" ersetzt:
- „-
- Klebeetiketten -
".
- 4.
- In Anlage D14 werden die Muster „Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz im Fall des § 78a Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz" durch die folgenden Muster ersetzt:
- „-
- Klebeetiketten -
".
- 5.
- In Anlage D14a werden die Muster „Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes" durch die folgenden Muster ersetzt:
- „-
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
- -
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
".
Die
Personalausweisverordnung vom
1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2017 (BGBl. I S. 3521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Anhang 1 wird die Musterabbildung „Vorderseite" durch die folgende Musterabbildung ersetzt:
„Vorderseite
".
- 2.
- Anhang 3 Abschnitt 1 Vorbemerkung 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei vorläufigen Personalausweisen und Ersatz-Personalausweisen ist dem Geburtsnamen die Zeichenfolge „GEB." unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Dezember 2019.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer