(1) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach diesem Buch werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze erbracht.
(3)
1Für Geschädigte, die weder nach dem
Elften Buch versichert sind noch nach beamtenrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit haben, erbringt die Pflegekasse, die der Krankenkasse ihrer Wahl gemäß
§ 57 Absatz 3 entspricht, für die zuständige Verwaltungsbehörde Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach
§ 74 Nummer 1 und
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.
2§ 57 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die übrigen Leistungen nach
§ 75 und
§ 76 erbringt die zuständige Verwaltungsbehörde.
Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Pflegekassen nach
§ 77 Absatz 2 und 3 erlassen werden, entscheidet die für die Verwaltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.
Für die Erbringer von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit gelten die
§§ 104 bis 106 des Elften Buches in entsprechender Anwendung, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Pflegekasse oder der zuständigen Verwaltungsbehörde erforderlich ist.