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§ 75 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 75 Ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit



(1) 1Werden schädigungsbedingte Bedarfe nach § 74 Nummer 1 nur teilweise gedeckt, werden die über die Leistungen des Vierten Kapitels des Elften Buches hinausgehenden, notwendigen und angemessenen Kosten übernommen. 2Dies gilt bei folgenden Leistungsarten:

1.
Pflegesachleistung nach § 36 des Elften Buches,

2.
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson nach § 39 des Elften Buches,

3.
Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 des Elften Buches,

4.
Tagespflege und Nachtpflege nach § 41 des Elften Buches,

5.
Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches,

6.
Vollstationäre Pflege nach § 43 des Elften Buches.

(2) Bei Kombination von Geldleistung und Sachleistung nach § 38 des Elften Buches wird der prozentuale Anteil übernommen, der auf die Sachleistung entfällt.

(3) Bei Pflege in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches werden 15 Prozent der Vergütung übernommen.

(4) Für Geschädigte, die einen Anspruch nach § 4 Absatz 1 haben, trägt die zuständige Verwaltungsbehörde die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung, so lange sie nach § 21 des Elften Buches pflegeversichert sind.

(5) 1Geschädigte, die weder nach dem Elften Buch versichert sind noch nach beamtenrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit haben, erhalten die Leistungen des Vierten Kapitels des Elften Buches sowie die Leistungen nach Absatz 1. 2Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 
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Zitierungen von § 75 SGB XIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67 SGB XIV Zusammentreffen von Teilhabeleistungen mit Pflegeleistungen in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches
... schädigungsbedingte Pflegebedarfe. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt § 75 Absatz 3 . Stellt der Leistungserbringer fest, dass Berechtigte so pflegebedürftig sind, dass ...
§ 74 SGB XIV Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
... des Elften Buches, 2. ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 75 , 3. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Arbeitgebermodell nach § ...
§ 77 SGB XIV Zuständigkeit (vom 01.01.2024)
... Verwaltungsbehörde die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Nummer 1 und § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 . (3) Für Geschädigte, die weder nach dem Elften Buch versichert ... Verwaltungsbehörde Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Nummer 1 und § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 . § 57 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Die übrigen Leistungen nach ... 3. § 57 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Die übrigen Leistungen nach § 75 und § 76 erbringt die zuständige ...
§ 101 SGB XIV Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (vom 01.01.2024)
... 37 des Elften Buches erbracht werden. Kosten für ergänzende Leistungen nach § 75 Absatz 2 werden nur dann erstattet, wenn entsprechende Sachleistungen auch im Wohnsitzstaat vorgesehen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 38a BBhV Häusliche Pflege (vom 01.04.2024)
...  (5) Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, sofern ein Anspruch nach den §§ 74 bis 76 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht. (6) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 10 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
...  a) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Nummer 1" die Wörter „und § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe ... b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „Nummer 1" die Wörter „und § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3" eingefügt. c) Absatz 4 wird aufgehoben. d) Absatz 5 ...
Artikel 11 SGBXIIuXIVÄndG Weitere Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
... Pflege nach § 43 des Elften Buches, c) ergänzenden Leistungen nach § 75 , d) häuslicher Pflege im Arbeitgebermodell, 5. Leistungen bei ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, sofern ein Anspruch nach den §§ 74 bis 76 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht." c) Absatz 6 wird wie ...
Artikel 2 10. BBhVÄndV Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, sofern ein Anspruch nach den §§ 74 bis 76 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 17 Absatz 1 des ...