§ 2 des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes vom
11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Mindestgrundrente" durch die Wörter „monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- 2.
- Absatz 1a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 30 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 30 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- c)
- In Satz 4 werden die Wörter „§ 30 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.