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Artikel 42 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Artikel 42 Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung


Artikel 42 ändert mWv. 1. Januar 2024 SchwbAwV § 2, § 7

Die Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 20 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundesversorgungsgesetz" die Wörter „in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 24 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

b)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
VB

a)
wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Leistungen nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung

aa)
der Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder

bb)
des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder

b)
wenn der Grad der Schädigungsfolgen wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf folgende Leistungen in seiner Gesamtheit mindestens 50 beträgt und weder die Bezeichnung „kriegsbeschädigt" noch das Merkzeichen „EB" einzutragen ist:

aa)
auf Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,

bb)
auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,

cc)
auf Leistungen nach Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder

dd)
auf Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz,".

2.
§ 7 wird aufgehoben.